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Ausweitung der Möglichkeiten zur beihilfenrechtskonformen Förderung von Unternehmen

Fachbeiträge
Ausweitung der Möglichkeiten zur beihilfenrechtskonformen Förderung von Unternehmen

Die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ bildet die Rechtsgrundlage für viele Corona-Förderprogramme von Bund und Ländern, erlaubt aber auch Landkreisen Kommunen eine beihilfenrechtlich zulässige Förderung einzelner Unternehmen. Die Regelung wurde nun bis 30. Juni 2022 verlängert. Zugleich wurde die zulässige Förderhöchstsumme auf EUR 2,3 Mio. je Unternehmen erhöht.

Nach wie vor haben viele Branchen und Unternehmen mit den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie zu kämpfen und sind auf staatliche Unterstützung angewiesen. Die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 hat sich in der Praxis als flexibles und rechtssicheres Instrument zur beihilfenrechtskonformen Förderung von Unternehmen bewährt, deren Finanzierungsbedarf mit dem Fortdauern der Pandemie weiter ansteigt. Die Verlängerung der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und insbesondere die Erhöhung der Förderhöchstgrenze von EUR 1,8 Mio. auf EUR 2,3 Mio. ermöglichen die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen in dieser Höhe, ohne dass diese vorher zur Europäischen Kommission notifiziert werden müssen.

Voraussetzungen für die Gewährung von Kleinbeihilfen

Nach § 1 Abs. 1 der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 dürfen beihilfegebende Stellen einem Unternehmen Kleinbeihilfen bis zu einer Gesamtsumme von EUR 2,3 Mio. gewähren. Beihilfegebende Stellen können neben Bund und Ländern auch Landkreise oder Kommunen sein. Möglich sind Beihilfen in Form von

  • direkten Zuschüssen;
  • Steuervorteilen oder Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen;
  • rückzahlbaren Vorschüssen;
  • Darlehen;
  • mezzaninen Finanzierungen;
  • Bürgschaften, Rückbürgschaften, Garantien und Rückgarantien;

Im Förderbescheid für die Kleinbeihilfe muss auf die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 als Rechtsgrundlage für die Förderung verwiesen werden. Darüber hinaus muss das zu fördernde Unternehmen vor der Gewährung der Förderung mitteilen, ob und ggf. welche sonstigen Beihilfen es auf der Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen erhalten hat. Weiter sind die Unterlagen im Zusammenhang mit der Zuschussgewährung für 10 Jahre aufzubewahren, dem BMWi Informationen über die Maßnahme mitzuteilen und eine Veröffentlichung im Internet sicherzustellen (§ 4 Abs. 2 bis 4 Bundesregelung Kleinbeihilfen). Ein kausaler Zusammenhang der Förderbedürftigkeit mit der COVID19-Pandemie muss hingegen nicht bestehen.

Die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 ist derzeit bis zum 30. Juni 2022 befristet, Kleinbeihilfen können daher grundsätzlich nur bis zu diesem Datum gewährt werden. Das heißt jedoch nicht, dass etwaige Fördergelder bereits zu diesem Zeitpunkt ausbezahlt werden müssen. Es genügt, wenn das zu fördernde Unternehmen zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf die Förderung hat. Damit können Kleinbeihilfen auch nach dem 30. Juni 2022 noch ausbezahlt werden, wenn der entsprechende Förderbescheid dem Unternehmen spätestens bis zu diesem Datum zugegangen ist.

Förderhöchstgrenze gilt für den gesamten Unternehmensverbund

Besondere Vorsicht ist bei der Förderung von Unternehmen geboten, die Teil eines Unternehmensverbunds bzw. eines Konzerns sind. Im Rahmen der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 gilt der gruppenbezogene Betrachtung. Danach sind mehrere getrennte rechtliche Einheiten einer Unternehmensgruppe als ein einheitliches Unternehmen anzusehen, wenn zwischen ihnen Mehrheitsbeteiligungen oder andere funktionelle, wirtschaftliche und institutionelle Verbindungen bestehen, die eine Kontrolle eines Unternehmens über das andere Unternehmen ermöglichen. Der gesamte Konzern ist daher als ein einheitliches Unternehmen im Sinne des Beihilfenrechts anzusehen, sodass auch die Höchstgrenze von EUR 2,3 Mio. für den Unternehmensverbund als Ganzes gilt. Daraus folgt, dass sämtliche Kleinbeihilfen, die einzelne Tochterunternehmen des Unternehmensverbundes vom Bund, den Ländern oder Kommunen erhalten haben, zusammenzurechnen sind. Gerade im Hinblick auf größere Unternehmensverbünde, die aufgrund dieser Anrechnungspflicht den bislang zulässigen Höchstbetrag von EUR 1,8 Mio. bereits ausgeschöpft haben, werden mit der Erhöhung der Förderhöchstsumme neue Fördermöglichkeiten eröffnet.

Fazit und Ausblick

Die Verlängerung und Erweiterung der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 als praktikables und rechtssicheres Mittel zur Förderung von Unternehmen ist gegenwärtig noch zu begrüßen. Sobald sich die COVID19-Pandemie abschwächt, sollte jedoch auch im Beihilfenrecht wieder Normalität einkehren, um einen Förderwettlauf zwischen Bund, Ländern und Kommunen zu vermeiden.

Ob eine weitere Verlängerung der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 über den 30. Juni 2022 hinaus durch die Europäische Kommission genehmigt würde, ist daher zweifelhaft. Erste Lockerungen der Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie sind am Horizont zu erkennen, womit auch die Corona-bedingten Sonderregelungen im EU-Beihilfenrecht ihr Ende haben könnten. Vor diesem Hintergrund bietet die aktuelle Fassung der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 möglicherweise letztmals eine Gelegenheit zur rechtssicheren Ausgestaltung von staatlichen Fördermaßnahmen an Unternehmen in beträchtlichem Umfang.

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