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Auskunftsansprüche auf Basis des Informationsweiterverwendungsgesetzes

Öffentliche Hand

In der jüngeren Vergangenheit waren zahlreiche Auftraggeber mit Anfragen von Ausschreibungsdiensten konfrontiert, die eine Überlassung von zu veröffentlichenden oder bereits veröffentlichten Bekanntmachungstexten forderten. Die anfragenden Ausschreibungsdienste stützten sich dabei regelmäßig auf das Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG). Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat nunmehr entschieden, dass Auftraggeber ausschreibungsbezogene Informationen auch anderen Anbietern als dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Publikationsorgan zeitnah zur Verfügung stellen müssen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGHBW) hatte im Berufungsverfahren noch festgestellt, dass an den Informationen kein Zugangsrecht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG bestehe (Urt. v. 24.09.2013, Az. 10 S 1695/12). Gegen diese Entscheidung wendete sich die Klägerin mit dem Argument, das IWG erfasse auch solche Informationen, die eine öffentliche Stelle von sich aus veröffentlicht und damit allgemein zugänglich gemacht hat.

 

Das BVerwG stellte fest, dass die beklagte Gemeinde ausschreibungsbezogene Bekanntmachungen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 IWG unverzüglich nach Veröffentlichung auch der Klägerin zur Verfügung stellen muss. Zwar treffe es zu, dass das IWG einen Anspruch auf Zugang zu Informationen nach § 1 Abs. 2 a) IWG nicht begründet. Das IWG umfasse allerdings auch solche Informationen, die eine öffentliche Stelle von sich aus veröffentlicht und damit allgemein zugänglich gemacht hat.

 

Der Gesetzgeber hatte das IWG seit der Entscheidung des VGH BW novelliert. Der Anwendungsbereich des IWG wurde zum einen im Hinblick auf Einschränkungen von Zugangsrechten präzisiert. Zum anderen soll sich das IWG auch auf Informationen erstrecken, die von Behörden proaktiv veröffentlicht werden. Damit reagierte das Änderungsgesetz zum IWG auf den tatsächlichen Befund, dass amtliche Informationen von öffentlichen Stellen bereitgestellt und verbreitet werden (vgl. BT-Drs. 18/4614, Seite 9). Hinzu kommt, dass einer unzureichenden Nutzung von Informationen, die durch öffentliche Stellen erzeugt werden, entgegengewirkt werden soll. Dieses Förderungsziel des IWG kann aber auch und gerade durch die Weiterverwendung solcher Daten erreicht werden, welche die öffentliche Stelle von sich aus veröffentlicht.

 

Fazit: Das Urteil hat massive Auswirkungen auf die Praxis. Kommunale Auftraggeber sind nach der Entscheidung des BVerwG verpflichtet, ausschreibungsbezogene Bekanntmachungen anfragenden Ausschreibungsdiensten unverzüglich nach Veröffentlichung im - eigentlich - vorgesehenen Publikationsorgan zur Verfügung zu stellen. Problematisch ist in dieser Hinsicht insbesondere, dass öffentliche Auftraggeber nach der Rechtsauffassung des BVerwG sogar gehalten sind, den jeweiligen Zeitpunkt der Veröffentlichung präzise zu ermitteln. Hierdurch soll nach Ansicht des BVerwG gewährleistet werden, dass die Informationen unmittelbar im Anschluss an die Veröffentlichung der Bekanntmachung unverzüglich auch den anfragenden Ausschreibungsdiensten zur Verfügung gestellt werden können.

 

Maßgebliche Entscheidung: BVerwG, Urt. v. 14.04.2016, Az. 7 C 12.14

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