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Aufwandsentschädigung bei der Vergabe von Planungsleistungen

Fachbeiträge

Bislang war höchstrichterlich nicht entschieden, ob Planungsbüros Honoraransprüche außerhalb des Vergabeverfahrens geltend machen können oder ob eine unzureichende Aufwandsentschädigung für die Angebotserstellung bereits im Vergabeverfahren angegriffen werden muss. Dieser Rechtsunsicherheit hat der BGH nunmehr ein Ende bereitet.

Im entschiedenen Fall schrieb der Auftraggeber Planungsleistungen im Zusammenhang mit der Entwicklung eines früheren Industriegeländes europaweit aus. Den Bietern war aufgegeben, mit Einreichung der Angebote eine Projektstudie vorzulegen. Diese musste einen Erläuterungsbericht, eine Kostenschätzung einschließlich der Wartungs- und Unterhaltskosten für 20 Jahre, eine statische Vorbemessung sowie eine Visualisierung des Gesamtbauwerks mittels Grundrissen und Längsschnitten enthalten. Der Auftraggeber gewährte hier dem Bieter eine Aufwandsentschädigung in Höhe von EUR 6.000,00. Ein Bieter rügte die Höhe der Entschädigung als unangemessen. Der Auftraggeber half der Rüge nicht ab, woraufhin Bieter ein Angebot einreichte. Erst nachdem der Bieter den Zuschlag nicht erhalten hatte, verlangte er vom Auftraggeber für die Projektstudie EUR 250.000,00.

 

Zu Unrecht, wie der BGH ebenso wie die Vorinstanzen zugunsten des Auftraggebers entschied. Der BGH ist der Rechtsauffassung, dass ein Bieter mit Angebotsabgabe zugleich sein Einverständnis mit einer in den Vergabeunterlagen ausdrücklich vorgesehenen Aufwandsentschädigung erklärt. Sofern eine Aufwandsentschädigung nach Ansicht eines Bieters unangemessen niedrig ist, kann er sich hierauf nicht mehr berufen, nachdem er den Zuschlag nicht erhalten hat. In dieser Hinsicht komme es nicht darauf an, ob ein Bieter der Auffassung ist, eine Vergütung sei zu gering im Sinne des § 13 Abs. 3 VOF 2009 oder es liege ein nach § 20 Abs. 3 VOF 2009 vergütungspflichtiger Lösungsvorschlag vor, der nach den Honorarbestimmungen der HOAI vergütet werden müsse. Ein Bieter ist vielmehr gehalten, sein Ansinnen im Wege eines Nachprüfungsverfahrens durchzusetzen.

 

Fazit: Für die Praxis ist von immenser Bedeutung, dass der Inhalt der Grundsatzentscheidung des BGH ausdrücklich auch für diejenigen Vergabeverfahren zur Beauftragung von Planungsleistungen gilt, die nach dem 18. April 2016 unter Anwendung der VgV durchzuführen sind. Die Vorschrift des § 77 Abs. 2 VgV fordert für den Fall, dass öffentliche Auftraggeber über die Erstellung der Angebotsunterlagen hinaus die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen für die gestellte Planungsaufgabe wünschen, die Festsetzung einer angemessenen Vergütung. Zwar bleiben auch nach der gesetzlichen Neuregelung (vgl. § 77 Abs. 3 VgV) gesetzliche Gebühren- oder Honorarforderungen unberührt. Weitergehende Vergütungsansprüche sind aber auch künftig nicht durchsetzbar, wenn eine im Vergabeverfahren vorgesehene Entschädigung unbeanstandet bleibt.

 

Maßgebliche Entscheidung: BGH, Urt. v. 19.04.2016, Az. X ZR 77/14

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