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Anforderungen an Nachrangvereinbarungen mit Verbrauchern

Fachbeiträge
Anforderungen an Nachrangvereinbarungen mit Verbrauchern

Neue Rechtsprechung des BGH mit Relevanz auch für bankmäßige Unternehmensfinanzierungen

Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung neue Anforderungen an Nachrangvereinbarungen mit Verbrauchern im Hinblick auf das AGB-rechtliche Transparenzgebot erhoben. Bei Nichtbeachtung dieser Anforderungen sei die Nachrangabrede unwirksam. Der Fall betraf ein von einem operativ tätigen, nicht über eine Bankerlaubnis verfügenden Unternehmen zum Zwecke der Kapitalbeschaffung bei einer Vielzahl von Verbrauchern formularmäßig eingeworbenes Nachrangdarlehen. Die Entscheidung kann jedoch auch Auswirkungen auf von Banken gewährte Unternehmensfinanzierungen haben, im Zusammenhang mit denen eine natürliche Person als Gesellschafter des finanzierten Unternehmens eine formularmäßige qualifizierte Nachrangerklärung abgeben soll.

Der Sachverhalt der BGH-Entscheidung

Der Entscheidung des BGH liegt ein Fall zu Grunde, in dem eine später insolvent gewordene GmbH & Co. KG, die nicht über eine Bankerlaubnis verfügte, auf dem freien Kapitalmarkt bei Privatpersonen zum Zwecke ihrer eigenen Unternehmensfinanzierung Kapital in Form von Nachrangdarlehensverträgen einwarb. Die verwendeten Musterverträge enthielten unter anderem folgende Hinweise:

Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass es sich nicht um ein eigentliches Darlehen handelt, sondern um eine Sonderform, bei der kein unbedingter Rückzahlungsanspruch des Nachrangdarlehensgebers besteht, sondern dieser hinsichtlich Zins- und Rückzahlungsanspruch […] qualifiziert nachrangig ist. Dies ist in dem Umfang der Fall, in dem es erforderlich ist, eine Krise der Nachrangdarlehensnehmerin insbesondere im Hinblick auf Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung zu vermeiden; insbesondere in dieser Situation sind Rückzahlungsansprüche und Zinsansprüche ausgeschlossen; damit ist die Geltendmachung der Ansprüche solange und soweit ausgeschlossen, wie sie einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Nachrangdarlehensgeberin herbeiführen würde. […] In diesem Fall wie auch im Fall der Liquidation oder der Insolvenz der Nachrangdarlehensnehmerin tritt der Nachrangdarlehensgeber mit seinen Ansprüchen hinter alle anderen Gläubiger zurück, die nicht nachrangig sind. In diesen Fällen erfolgt die Zahlung immer erst nach Ablösung der nicht nachrangigen Verbindlichkeiten.“

Das Amtsgericht sowie das Berufungsgericht hatten die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhobene, auf Rückzahlung der noch offenen Darlehens- und Zinsbeträge gerichtete Klage der Darlehensgeberin, einer Zahnarzthelferin, abgewiesen.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hat der Revision mit der Begründung stattgegeben, dass die Nachrangabrede wegen Verstoßes gegen das AGB-rechtliche Transparenzgebot (§ 307 BGB) unwirksam ist. Nach diesem müssen Bestimmungen in AGB für den juristisch nicht vorgebildeten Durchschnittskunden hinreichend klar und verständlich sein, was erfordere, dass der Verwender der AGB-Klausel tatbestandliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreibt, dass keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume verbleiben.

Der BGH hat in seiner Entscheidung aus diesen allgemeinen Vorgaben für qualifizierte Nachrangvereinbarungen gefolgert, dass diese nur dann hinreichend transparent sind, wenn aus ihr die Rangtiefe, die vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre, deren Dauer und die Erstreckung auf die Zinsen klar und unmissverständlich hervorgeht. Laut BGH erfordert dies auch, dass die Voraussetzungen für das Eingreifen der vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre hinreichend deutlich erläutert werden, wozu die Klausel klarstellen muss, inwieweit die Ansprüche aus dem Darlehen bereits dann nicht mehr durchsetzbar sind, wenn die Gesellschaft zum Zeitpunkt des Leistungsverlangens bereits zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder dies zu werden droht.

Die Rechtsansicht des BGH

An der konkret verwendeten Formulierung hat der BGH bemängelt, dass die Formulierung, nach der die Rückzahlung „maßgeblich“ davon abhänge, dass „dies die finanzielle Lage der Schuldnerin erlaubt“, sowie das Anknüpfen der Klausel an eine „Krise“ die konkreten Voraussetzungen, unter denen kein Rückzahlungsanspruch besteht, nicht erkennen lässt. Erforderlich wäre somit laut BGH sowohl eine nähere „Konkretisierung“ der „Sachverhalte“ sowie eine „bestimmte und abschließende“ (d.h. „nicht nur beispielhafte“) Aufzählung, auf welche Konstellationen sich die Rückzahlungssperre über die Fälle der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung noch erstreckt. Ein Verweis der AGB-Klausel auf einen „Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens“ genüge für ein ausreichendes Verständnis eines rechtlich nicht vorgebildeten Verbrauchers „angesichts der unterschiedlichen Insolvenzeröffnungsgründe nicht“. Zudem müsse die AGB-Klausel dem Verbraucher unmissverständlich aufzeigen, dass die Nachrangklausel nicht nur nach, sondern auch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt und der Ausschluss seiner Ansprüche „aufgrund der Nachrangklausel dauerhaft für unbegrenzte Zeit wirken kann“.

AGB-Klauseln, die nicht sämtlichen vorgenannten Anforderungen uneingeschränkt genügen, führen laut BGH zur Unwirksamkeit des gesamten Rangrücktritts des Verbrauchers.

Auswirkungen auf Rangrücktrittserklärungen von Gesellschaftern im Zusammenhang mit Bankenfinanzierungen

Diese Rechtsprechung kann Auswirkungen auch auf Bankfinanzierungen haben, bei denen eine natürliche Person als z.B. Gesellschafter des Kreditnehmers der Bank mit einem Darlehensrückzahlungsanspruch gegen den Kreditnehmer im Sinne des § 39 Abs. 2 InsO qualifiziert zurücktritt: Denn nach der Rechtsprechung des BGH sind Gesellschafter (und selbst Gesellschafter-Geschäftsführer) einer GmbH grundsätzlich (und unabhängig von ihrer geschäftlichen Erfahrung) als Verbraucher anzusehen. Eine allgemeine Geschäftsbedingung kann schließlich auch dann vorliegen, wenn sie von einem Dritten, der nicht Partei des Vertrags wird (hier die Bank), für eine mehrfache Verwendung vorformuliert ist.

Die vom BGH aufgestellten Anforderungen sind sehr streng und dürften es sehr schwierig machen, eine qualifizierte Nachrangabrede für Verbraucher hinreichend klar und unmissverständlich zu erläutern: So bleibt nach dem Urteil offen, ob eine Klauselgestaltung, soweit sie an eine „Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung“ anknüpft, hinreichend klar und transparent ist, oder ob (und bejahendenfalls in welcher Detailtiefe) eine Erläuterung erforderlich wäre, unter welchen konkreten Voraussetzungen z.B. eine Überschuldung eintritt, wie Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten hierbei bewertet werden und unter welchen Voraussetzungen die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist.

FAZIT

Die Entscheidung des BGH dürfte Auswirkungen weit über die konkret entschiedene Fallkonstellation hinaus haben. Dies gilt beispielsweise für qualifizierte Rangrücktrittserklärungen von Privatpersonen z.B. betreffend Gesellschafterdarlehen im Zusammenhang mit Bankenfinanzierungen. Auch hier müssen voraussichtlich die vom BGH aufgestellten strengen (und im Detail noch nicht abschließend geklärten) Anforderungen an die Transparenz und Verständlichkeit der Regelung erfüllt werden, damit der Rangrücktritt des Verbrauchers nicht unwirksam ist.

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