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10 Fragen und Antworten zur neuen Geoblocking-Verordnung

Fachbeiträge

 

 

1. Was ist Geoblocking?

 

Geoblocking sind alle elektronischen Vorkehrungen, die eine Homepage im Falle des Zugriffs über eine IP-Adresse aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nicht aufrufbar machen oder ihren Inhalt verändern.

2. Was regelt die Geoblockingverordnung?

 

Die Geoblocking-Verordnung 2018/302 regelt, dass innerhalb der Europäischen Union der Zugriff auf Webshops, Kauf-Apps und sonstige Online-Benutzeroberflächen nicht aufgrund der Nationalität, Herkunft oder Niederlassung eines Abnehmers innerhalb der EU beschränkt werden darf.

3. Für wen gilt die Geoblocking-Verordnung?

 

Die Geoblocking-Verordnung gilt seit 3. Dezember 2018 grundsätzlich für alle Anbieter von Produkten oder Dienstleistungen (d.h. Hersteller oder Händler), die ihre Ware oder Dienstleistungen in der EU an Endkunden (d. h. gewerbliche oder private Nutzer) verkaufen. Nicht von der Geo- blocking-Verordnung umfasst ist der Verkauf an Wiederverkäufer, und zwar unabhängig davon, ob diese die Ware unverändert oder in weiterverarbeiteter Form wiederverkaufen. Ebenfalls nicht umfasst sind Streamingangebote, Downloads von e-books, Musik- und Videospielen, die Übertragung von Sportereignissen, der Vertrieb von Finanzdienstleistungen sowie weitere eher exotische Ausnahmen wie Gefahrgut, Waren mit Suchtpotenzial und lebende Tiere.

4. Darf eine Homepage wenigstens noch so modifiziert werden, dass die Preise nicht mehr sichtbar sind, wenn ein Nutzer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat darauf zugreift?

 

Nein. Nach Art. 3 Geoblocking-Verordnung muss die Homepage allen Nutzern aus allen EU-Mitgliedstaaten unverändert angezeigt werden.

5. Führt die Geoblocking-Verordnung dazu, dass allen Nutzern aus allen EU-Mitgliedstaaten dieselben Preise angeboten werden müssen?

 

Nein. Nach Art. 4 Geoblocking-Verordnung ist es ausdrücklich weiterhin zulässig, für die Lieferung in verschiedene EU-Mitgliedstaaten verschiedene Preise zu verlangen. Allerdings muss es den Nutzern offen stehen, sich die Ware in einen anderen EU-Mitgliedstaat liefern zu lassen und dann auch die dortigen Preise zu bezahlen.

6. Darf die Lieferung der Waren jeweils auf das Land der länderspezifischen Homepage beschränkt werden?

 

Ja, es ist zulässig, in den AGB die Lieferung auf ein bestimmtes Land zu beschränken.

7. Führt die Geoblocking-Verordnung dazu, dass Verträge mit Nutzern aus allen EU-Mitgliedstaaten geschlossen werden müssen?

 

Nein. Im Grundsatz gilt weiterhin die Vertragsfreiheit. Dies bedeutet, dass Anbieter Lieferungen in bestimmte Gebiete oder an bestimmte Kundengruppen weiterhin aus sachlich gerechtfertigten Gründen ablehnen dürfen. Ob dies nutzerindividuell erfolgen darf oder eine generelle Lieferverweigerung bereits auf der Homepage selbst angezeigt werden darf, ist umstritten. Unzulässig wäre auf jeden Fall eine Diskriminierung aus Gründen der Nationalität, der Herkunft oder der Niederlassung des Kunden. Allerdings können durchaus andere Gründe, so etwa das Risiko nicht-autorisierter Weiterverkäufe, dafür sprechen, die Lieferung in bestimmte Gebiete oder an bestimmte Abnehmer zu versagen.

8. Führt die Geoblocking-Verordnung dazu, dass allen Nutzern in allen EU-Mitgliedstaaten dieselben Zahlungsmöglichkeiten eröffnet werden müssen?

 

Nein, eine Zahlungsmöglichkeit darf grundsätzlich auf die jeweilige länderspezifische Homepage beschränkt werden. Allerdings muss sie dann für alle Nutzer aus allen EU-Mitgliedstaaten gelten, die über diese länderspezifische Homepage bestellen und in deren Land der jeweilige Zahlungsdiensteanbieter die betreffenden Zahlungsmöglichkeiten bereitstellt.

9. Was passiert, wenn sich ein Anbieter nicht an die Geoblocking-Verordnung hält?

 

Die Rechtsfolgen richten sich nach dem jeweiligen nationalen Recht des Staates, in dem die Waren angeboten werden. Wirkt sich ein Verstoß gegen die Geoblocking-Verordnung in Deutschland aus, droht dem Anbieter eine Geldbuße in Höhe von bis zu EUR 300.000. Darüber hinaus können Wettbewerber und klagebefugte Verbände gegen den Anbieter vorgehen. Eine Individualklagebefugnis von Verbrauchern existiert hingegen nicht.

10. Welche Behörden sind im Falle unzulässigen Geoblockings zuständig?

 

Die behördliche Zuständigkeit ist zweigeteilt. Im Falle von unzulässigen Vereinbarungen zwischen Unternehmen über Geoblocking ist das Bundeskartellamt zuständig. Bei Verstößen gegen die Geoblocking-Verordnung aufgrund einseitigen unternehmerischen Verhaltens darf die Bundesnetzagentur die erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

 

 

 

 

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