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Zentrale Bedarfsbündelung mittels Rahmenvereinbarung gestaltungsabhängig – keine generelle Abnahmepflicht des Auftraggebers, unabhängig von weiteren Einzelvergaben

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Zentrale Bedarfsbündelung mittels Rahmenvereinbarung gestaltungsabhängig – keine generelle Abnahmepflicht des Auftraggebers, unabhängig von weiteren Einzelvergaben

VK Rheinland, Beschluss vom 23.06.2020 – VK 15/20 – K

Eine zentrale Beschaffungsstelle kann alle wesentlichen Entscheidungen bei der Bedarfsbündelung im Namen der öffentlichen Auftraggeber treffen. Bei entsprechender Dokumentation ist sie insbesondere befugt, bei der Vergabe von Einzelaufträgen als Beschaffungsinstrument eine bedarfsgerechte Rahmenvereinbarung abzuschließen. Anhand der Gestaltung einer solchen Rahmenvereinbarung muss erkennbar sein, welche Rechte und Pflichten die Vertragsparteien hinsichtlich der Einzelbeauftragung treffen. Zudem darf für denselben Beschaffungsgegenstand keine weitere Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden. Allenfalls ist eine gesonderte Einzelvergabe zulässig.

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