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Weiterbeschäftigungsangebot nach fristloser Kündigung ist heikel
„Ohne Arbeit kein Lohn“, lautet ein Grundsatz im Arbeitsrecht. Ausnahmen gibt es etwa bei Krankheit, Urlaub – oder wenn der Arbeitgeber in Annahmeverzug gerät. „Die Frage, inwieweit der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Annahmeverzugslohn zu zahlen hat, stellt sich in der Praxis insbesondere im Rahmen von Kündigungsschutzprozessen“, sagt Tim Gühring, Rechtsanwalt im Arbeitsrecht. Erweist sich nämlich eine Kündigung nachträglich als unwirksam, muss der Arbeitgeber im Zweifel Gehalt für die Zeit nachzahlen, zu der das Arbeitsverhältnis vermeintlich bereits beendet war.
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