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Verpflichtung zur Herstellung von gefördertem Wohnraum zählt nicht zur grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage

Verpflichtung zur Herstellung von gefördertem Wohnraum zählt nicht zur grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Übernahme von Verpflichtungen aus einem städtebaulichen Vertrag zur Herstellung von gefördertem Wohnraum keine grunderwerbsteuerliche Gegenleistung darstellt (Urteil vom 23. November 2022, Az: II R 26/21). Menold Bezler hat die Dr. Vogg Immobilien GmbH & Co. KG im finanzgerichtlichen Verfahren erfolgreich vertreten.

Die Dr. Vogg Immobilien GmbH & Co. KG hatte bei einem Grundstückskauf im Jahr 2015 auch Verpflichtungen aus einem städtebaulichen Vertrag mit der Landeshauptstadt München zur Herstellung geförderten Wohnraums übernommen. Diesen Vertrag hatte die Stadt im Frühjahr 2015 mit der damaligen Grundstückseigentümerin geschlossen. Darin verpflichtete sich die damalige Grundstückseigentümerin insbesondere zur teilweisen Bebauung im Wege des geförderten Wohnungsbaus mit einer Bindungszeit von 25 Jahren.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die von der Klägerin übernommene Verpflichtung zur verbilligten Wohnraumüberlassung keine grunderwerbsteuerrechtliche Gegenleistung darstellt, da sie nicht bereits bei dem Veräußerer entstanden war. Bei einem grunderwerbsteuerpflichtigen Grundstückskauf bemisst sich die Grunderwerbsteuer gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG nach dem Wert der Gegenleistung. Als Gegenleistung gilt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Zu den sonstigen Leistungen gehört auch die Übernahme von Verpflichtungen des Veräußerers durch den Erwerber, vorausgesetzt die Verpflichtung ist bereits in der Person des Veräußerers entstanden.

Übernimmt der Erwerber zinsgünstige Darlehen für den sozialen Wohnungsbau, sind diese grundsätzlich mit ihrem Nennwert in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Mietpreisbindung aus dem sozialen Wohnungsbau gilt hingegen nicht als sonstige Leistung i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Da die Zinsverbilligung als „durchlaufender Posten“ an die Mieter weiterzugeben ist, entfällt die Berechtigung zur Aufspaltung der Gegenleistung in die Übernahme der abgezinsten Darlehen und den Eintritt in die Mietpreisbindung. Laut Bundesfinanzhof wurde daher keine sonstige Leistung gegenüber der Verkäuferin erbracht. Eine Erhöhung der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage scheidet aus.

Der Bundesfinanzhof gab der Dr. Vogg Immobilien GmbH & Co. KG daher vollumfänglich Recht und wies die Revision des Finanzamts gegen das Urteil des FG München, Außensenat Augsburg vom 23. Juni 2021 (4 K 2843/18) als unbegründet zurück.

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