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Transparenz im Gemeinderat: Die Verschwiegenheit der kommunalen Aufsichtsräte

Wenn eine Kommune an einem Unternehmen beteiligt ist, entsendet sie häufig die Rathausspitze in das Aufsichtsgremium. Das kann zu Konflikten führen – insbesondere dann, wenn Aufsichtsratsmitglieder einerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, andererseits aber dem Gemeinderat Bericht erstatten sollen.
Ein aktueller Fall aus Mönchengladbach hat diese Pflichtenkollision nun bis vor das Bundesverwaltungsgericht gebracht. Dort wurde entschieden: Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft entsandt wurden, unterliegen gegenüber ihrer Kommune nicht der gesellschaftsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht – mit Ausnahme von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, sofern deren Kenntnis nicht für die Berichterstattung erforderlich ist.
Christian Bischoff ordnet den Fall und das Urteil (BVerwG – 8 C 3.23 vom 18. September 2024) im Staatsanzeiger ein.
Auch wenn der Fall in Nordrhein-Westfalen spielte, ist die Entscheidung bundesweit relevant – etwa auch für kommunale Aufsichtsräte in Baden-Württemberg. Denn die Berichtspflichten können sich auf Gesetze, Satzungen oder vertragliche Regelungen stützen. Das Urteil schafft Klarheit, lässt aber weiterhin Raum für die Bewertung im Einzelfall.