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Polizeireform kann kommen

In Baden-Württemberg steht zum 1. Januar 2014 eine Polizeireform an, mit der die Notrufannahmestellen bei zwölf leistungsfähigen Führungs- und Lagezentren konzentriert werden. Das OLG Karlsruhe hat entscheiden, dass die Auftragsvergabe zur softwareseitigen Erweiterung der vorhandenen Einsatzleitsysteme u.a. um die Funktion Notruf an ein mittelständisches Unternehmen in Freiburg rechtmäßig erfolgt ist.

Gegen die im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne europaweiten Teilnahmewettbewerb erfolgte Auftragsvergabe hat ein europaweit agierender Wettbewerber ein Nachprüfungsverfahren angestrengt und gegen die abweisende Entscheidung der Vergabekammer Baden-Württemberg sofortige Beschwerde beim OLG Karlsruhe eingelegt. Im Ergebnis ohne Erfolg.

Das Land hatte sich für einen integrierten Ansatz bei der Erneuerung des Notrufsystems entschieden und beschlossen, das bereits vorhandene und bewährte Einsatzleitsystem softwareseitig so zu erweitern, dass künftig auch Notrufe auf einer einheitlichen Bedienoberfläche entgegen genommen und innerhalb eines Systems verarbeitet werden können. Die Gründe hierfür waren technischer Natur (z.B. Erfüllung besonderer einsatztaktischer Anforderungen, Vermeidung von Kompatibilitätsrisiken mit Fremdsystemen, erleichterte Fehlersuche und Fehlerbeseitigung) sowie wirtschaftlicher Natur.

Das OLG Karlsruhe hat bestätigt, dass das Land seinen Beschaffungsbedarf mit sachgerechten Erwägungen bestimmt hat und daher berechtigt war, aufgrund der Urheberrechte des bisherigen IT-Dienstleisters an der vorhandenen Software nur mit diesem über den Auftrag zu verhandeln. In diesem Fall sei auch eine sich hieraus ggf. ergebende wettbewerbsverengende Wirkung grundsätzlich hinzunehmen.

Der intensiv geführte Vergaberechtsstreit verdeutlicht, dass der spezielle Markt der Leitstellentechnik für Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste derzeit sehr umkämpft ist.

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Juli 2013 (Az.: 1 VK 15/13)

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. November 2013 (Az.: 15 Verg 5/13)

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