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Mehr Wettbewerb durch Preisdeckel
Die Hotelvermittlungsplattform Booking.com, darf Hoteliers verpflichten, auf ihren Internetseiten keine günstigeren Preise anzubieten als auf der Plattform selbst. Das hält das OLG Düsseldorf für zulässig.
Booking.com, der Branchenprimus unter den Hotelvermittlungsplattformen, darf Hoteliers verpflichten, auf ihren Internetseiten keine günstigeren Preise anzubieten als über Booking.com. Diese glasklare Wettbewerbsbeschränkung hält das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf für zulässig (Az.: VI - Kart 2/16 (V)). Die Düsseldorfer Richter argumentieren, dass eine solche Klausel notwendig ist, um eine illoyale Ausbeutung der Akquisebemühungen der Plattform zu vermeiden. Sie übertragen dazu die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2008, wonach ein Unternehmen Subunternehmern untersagen darf, seine Kunden abzuwerben, und kommen zu dem Schluss: Erst die Vermittlungsplattform macht potentielle Übernachtungsgäste durch ihr Gesamtangebot und ihre Markenbekanntheit auf bestimmte Hotels aufmerksam. Könnten die Gäste im Anschluss auf der Website des Hotels günstiger buchen, ginge Booking.com leer aus.
Lesen Sie den Beitrag von Jochen Bernhard in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung hier