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Kommunen müssen nicht alle Ausschreibungsdienste informieren

Öffentliche Auftraggeber müssen Bekanntmachungstexte, die bereits von einem Ausschreibungsdienst veröffentlicht worden sind, nicht auch anderen Ausschreibungsdiensten auf Anfrage überlassen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat entschieden, dass nach derzeitiger Rechtslage hierfür keine Pflicht nach dem Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) besteht.

Hintergrund des Verfahrens ist der umkämpfte Markt der Ausschreibungsdienste. In der jüngeren Vergangenheit waren viele kommunale Auftraggeber mit Anfragen von Betreibern elektronischer Ausschreibungsportale konfrontiert, die eine Überlassung bereits veröffentlichter Bekanntmachungstexte forderten. Sie stützen ihre Forderung auf das Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen – das sogenannte Informationsweiterverwendungsgesetz. Im aktuellen Fall hatte die Work XL AG geklagt, ein Ausschreibungsdienst aus Berlin. Das Unternehmen argumentierte, dass bereits mit der Übermittlung von Bekanntmachungstexten an bestimmte Ausschreibungsdienste eine Weiterverwendung im Sinne des IWG vorliege. Daher seien ihr alle zur öffentlichen Bekanntmachung bestimmten Texte über die Vergabe öffentlicher Aufträge von der beklagten Gemeinde unverzüglich zu überlassen. Aus Sicht des VGH Baden-Württemberg gilt das IWG jedoch nicht für Informationen, an denen kein Zugangsrecht besteht. Den Zugang regelten die Informationsfreiheitsgesetze und ein solches existiere in Baden-Württemberg nicht.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte in erster Instanz noch festgestellt, dass eine Verpflichtung der beklagten Kommunen besteht, vorhandene und zur Veröffentlichung bestimmte Bekanntmachungstexte dem klagenden Ausschreibungsdienst unverzüglich zu überlassen.

VGH Baden-Würrtemberg, Urteil vom 24. September 2013 (Az.: 10 S 1695/12)

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