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Haftung von Aufsichtsräten von Unternehmen in der öffentlichen Hand

Presse Artikel

Haufe.

Haftung von Aufsichtsräten von Unternehmen in der öffentlichen Hand

Wie die Erfahrung zeigt, sind sich Aufsichtsräte kommunaler Unternehmen oft nicht der Haftungsrisiken bewusst, die sich aus ihrer Tätigkeit ergeben. Neben dem häufig verharmlosenden Begriff „Beirat“ trägt hierzu auch die Unkenntnis der geltenden rechtlichen Regelungen bei. 

Körperschaften des öffentlichen Rechts können sich der Formen des Privatrechts bedienen, um wirtschaftlich, im Bereich der Daseinsfürsorge oder gemeinnützig tätig zu sein. Von vielen Voraussetzungen dafür ist eine zentral: Der Einfluss der Gebietskörperschaft soll gesichert werden. Die einzelnen Gesetze verlangen daher oft zweierlei: Die gewünschte Tätigkeit soll mittels einer GmbH verwirklicht werden. Ihr Geschäftsführer ist weisungsgebunden, im Gegensatz zum Vorstand einer AG, der grundsätzlich unabhängig ist. Ferner soll die GmbH einen Aufsichtsrat haben, auch wenn sie nicht mitbestimmt ist. Die GmbH mit fakultativem Aufsichtsrat ist daher die mit Abstand häufigste Rechtsform in diesem Bereich. Zwar gibt es auch Aktiengesellschaften in öffentlicher Hand; dies ist aber selten und hat meist historische oder spezielle Gründe.

  • Aufsichtsrat im öffentlichen Unternehmen: Spannungsfeld zwischen Prestige und Haftung
  • Der Begriff „Beirat“ deutet nicht auf aufsichtsratsrechtliche Pflichten und Haftung hin
  • Schweigt die Satzung, gilt aktienrechtliches Haftungsregime!
  • Stolperfalle Verschwiegenheitspflicht bei Aufsichtsräten in kommunalen Unternehmen
  • Information muss Dienstweg gehen
  • Klare Satzungsregelung zur Verschwiegenheitspflicht kann Haftung vermeiden
  • D&O-Versicherung für Aufsichtsräte kommunaler Unternehmen

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