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Corporate Influencer: Meinungsfreiheit ist nicht grenzenlos

Presse Artikel

W&V

Corporate Influencer: Meinungsfreiheit ist nicht grenzenlos

Aus Mitarbeitern Corporate Influencer machen – das finden immer mehr Unternehmen spannend – auch und mitunter gerade während der Coronakrise. Carsten Ulbricht im Interview über die rechtlichen Fallstricke:

  • „Markenbotschafter“ sagen die Unternehmen – wie definieren Sie als Rechtsanwalt Corporate Influencer?
  • Woher kommt denn der Hype um Corporate Influencer? Steckt dahinter vielleicht der Gedanke, Mitarbeiter als Influencer seien sagen wir formbarer als professionelle Influencer wie Dagi Bee und Co.?
  • Daran gleich angeschlossen: Der USP von Influencern ist in der Regel, dass sie ungeschönt ihre Meinung sagen – gilt das auch für Corporate Influencer? Wie weit darf das Unternehmen die Meinung der Mitarbeiter-Influencer beeinflussen?
  • Wie muss man es sich in der Praxis vorstellen: Kommen eher Unternehmen auf Mitarbeiter zu und bieten ihnen an, als Influencer tätig zu werden oder bringen sich Mitarbeiter selber ins Gespräch?
  • Was passiert, wenn ein Mitarbeiter das Angebot ablehnt? Kommt er dann auf die schwarze Liste –  oder braucht zumindest einen guten Anwalt?
  • Wo darf der Corporate Influencer für respektive über seine Firma sprechen? Auf seinen eigenen Social-Media-Kanälen?
  • ollen/Können Mitarbeiter dann also auch in ihrem familiären Umfeld „werben“? Wo ist die Grenze zwischen Privatbereich und Werbung? Müssen solche Äußerungen nicht als Werbung gekennzeichnet sein?
  • Kann das Unternehmen vorgeben, auf welchen Kanälen der Corporate Influencer posten soll? Muss das Unternehmen die Inhalte vorher freigeben respektive hat es ein Recht dazu?
  • Also im Grunde keine verbindlichen Regeln?
  • Wie glaubhaft sind diese Corporate Influencer überhaupt? Unterstellt man ihnen nicht, sowieso nur Positives über ihre Firma zu sagen beziehungsweise sagen zu müssen?
  • Wenn demnach die große Meinungsfreiheit herrscht – muss der Beschäftigte nicht doch damit rechnen, zumindest intern in Misskredit zu kommen, wenn er sich negativ äußert? Und was heißt in dem Zusammenhang überhaupt „negativ“?
  • Wie regelt man die Tätigkeit am besten? Braucht es einen detaillierten Zusatzvertrag?
  • Können weitere Mitarbeiter verpflichtet werden, dem Corporate Influencer zu folgen, ihm viele Likes zu geben etc.?
  • Wenn jemand einfach so etwas über sein Unternehmen in den sozialen Netzwerken postet – dann ist er ja noch kein Influencer. Ist man nur dann Influencer, wenn man vom Unternehmen offiziell beauftragt wurde? Wo ist die Grenze?
  • Wer haftet für die Aussagen?
  • Was ist mit Bezahlung? Ein bezahlter Influencer ist doch immer ein werblicher Influencer – das müsste dann auch für Corporate Influencer gelten. Andererseits handeln sie ja doch in einem bestimmten Auftrag. Ist der Aufwand mit dem Gehalt schon abgegoltene, gibt es Extra-Geld? Muss man das in der Freizeit machen oder fallen Überstunden an?
  • Ein gutes Stichwort: Markenbotschafter eines Unternehmens zu sein – hilft das oder ist das eher hinderlich, wenn man sich um einen neuen Job, am Ende bei der Konkurrenz, bewirbt?

Die Antworten von Carsten Ulbricht bei W&V lesen Sie hier

 

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