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Von der Gemeinschaftsmarke zur Unionsmarke

Fachbeiträge

Seit 20 Jahren können Unternehmen für das Gebiet der EU zwischen zwei unterschiedlichen Markensystemen wählen: Die EU-weit gültige Gemeinschaftsmarke einerseits und die nur national geltenden Marken der jeweiligen EU-Mitgliedstaaten andererseits. Vor allem kleine und mittelständische Unternehmen haben in der Vergangenheit oft den nationalen Markenschutz bevorzugt. Ein Grund hierfür waren auch die höheren Kosten für die Anmeldung und Verlängerung der Gemeinschaftsmarke.

Am 23. März 2016 tritt nun neben der neuen europäischen Markenrechtsrichtlinie auch die neue Unionsmarkenverordnung (VO (EU) 2015/2424) in Kraft, mit der unter anderem auch das System der amtlichen Gebühren umgestellt wird.

Die Gemeinschaftsmarke erhält außerdem einen neuen Namen und heißt künftig Unionsmarke. Bestehende Gemeinschaftsmarken werden automatisch in Unionsmarken umgewandelt. Das EU-Markenamt, das bisher „Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt“ (HABM) genannt wurde, heißt künftig „Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum“.

Weitere wichtige Änderungen haben wir nachfolgend für Sie zusammengestellt:

  • Anmeldegebühr: Die Grundgebühr für bis zu drei Waren-und Dienstleistungsklassen in Höhe von EUR 900,00 wurde abgeschafft. Die erste Klasse ist künftig für EUR 850,00, die zweite Klasse für EUR 50,00 und jede weitere Klasse für EUR 150,00 erhältlich. Die Anmeldegebühren für Marken mit nur einer Waren- oder Dienstleistungsklasse werden damit etwas günstiger als bisher. Eine spürbare Kostensenkung wird es bei den Anmeldegebühren aber nicht geben.
  • Verlängerungsgebühr: Eine wesentliche Ersparnis wird sich künftig bei der Verlängerung von Unionsmarken bemerkbar machen. Während die Verlängerungsgebührfür bis zu drei Klassen bisher EUR 1.350,00 und EUR 400,00 für jede weitere Klasse betrug, wird die Verlängerung der ersten Klasse künftig bereits für EUR 850,00 erhältlich sein. Für die zweite Klasse ist eine Verlängerungsgebühr in Höhe von EUR 50,00 zu entrichten und für die Verlängerung jeder weiteren Klasse fallen nur noch EUR 150,00 an.
  • Rechte aus der Marke: Die Rechte des Markeninhabers aus der Marke werden erweitert. So können Inhaber eingetragener Marken künftig etwa die Verwendung identischer oder ähnlicher Zeichen als Handelsnamen oder Unternehmensbezeichnungen untersagen. Nach altem Recht war dies nicht ohne weiteres möglich.
  • Klangmarken: Klangmarken können künftig auch ohne graphische Wiedergabe angemeldet werden. Dies eröffnet die Möglichkeit, durch Hinterlegung einer Audiodatei auch Laute als Marke schützen zu lassen, die nicht in Notenschrift wiedergegeben werden können (z.B. Geräusche aus der Natur).
  • Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen: Nach der neuen Unionsmarkenverordnung sind die von der Marke beanspruchten Waren oder Dienstleistungen vom Anmelder so eindeutig anzugeben, dass der beantragte Schutzumfang allein auf dieser Grundlage bestimmt werden kann. Die Unionsmarkenverordnung setzt damit ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2012 um. Bei Marken, die nur für die Oberbegriffe der jeweiligen Waren- und Dienstleistungsklassen eingetragen wurden, sind somit Waren oder Dienstleistungen, die von der wörtlichen Bedeutung des Klassenoberbegriffs nicht erfasst sind, auch nicht Gegenstand des Markenschutzes. Dies gilt auch für Marken, die vor dem Urteil des EuGH angemeldet wurden. Die Unionsmarkenverordnung räumt Inhabern dieser Marken aber eine Frist bis zum 24. September 2016 ein, innerhalb derer das Verzeichnis unter bestimmten Voraussetzungen an die ursprüngliche Absicht des Markeninhabers angepasst werden kann.

 

Fazit: Die Reform des europäischen Markensystems bietet insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen neue Möglichkeiten. Die Reduzierung von Anmelde- und Verlängerungsgebühren ermöglicht langfristig einen kostengünstigeren, aber dennoch europaweiten Markenschutz. Inhaber älterer Unionsmarken haben unter Umständen die einmalige Möglichkeit, den Schutz ihrer Marken noch bis zum 24. September 2016 nachträglich zu optimieren. Allerdings rechnet das EU-Markenamt aufgrund der Namensänderung auch mit einer Zunahme betrügerischer Zahlungsaufforderungen, weshalb Sie den Absender markenbezogener Rechnungen insbesondere in der Übergangszeit sorgfältig prüfen sollten.

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