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Verliert McDonald‘s die Marke „Big Mac“?

Fachbeiträge

Gerade erst wurde die Jubiläumskampagne zum 50. Geburtstag des „Big Mac“ ausgerollt und prompt kam im Januar der große Dämpfer: McDonald‘s droht der Verlust der Marke „Big Mac“, titelte die Presse. Das Unternehmen habe die Marke nicht – wie vom Gesetz verlangt – in ausreichender Weise benutzt.

Ein irischer Konkurrent des Fast Food-Riesen, der sich durch die Marke „Big Mac“ in seinen Expansionsmöglichkeiten gestört fühlte, hatte einen Löschungsantrag gegen die Unionsmarke „Big Mac“ gestellt. McDonald‘s habe die Marke nicht – wie vom Gesetz verlangt – in ausreichender Weise benutzt. Das europäische Markenamt (EUIPO) schloss sich dieser Auffassung an und verfügte die Löschung der Unionsmarke. McDonald‘s hatte zum Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt, aus der sich unter anderem auch die Verkaufszahlen mehrerer Jahre ergaben. Daneben hatte McDonald‘s diverse Kommunikationsmittel und einen Wikipedia-Eintrag für den „Big Mac“ eingereicht. Für das EUIPO nicht genug: Es sei nicht nachgewiesen, dass der „Big Mac“ tatsächlich in den relevanten Jahren 2012 bis 2017 in der Europäischen Union verkauft worden sei. Die in der eidesstattlichen Versicherung genannten Verkaufszahlen seien für sich genommen nicht ausreichend, sondern hätten vielmehr durch weitere Nachweise gestützt werden müssen.

Absurde Anforderungen? Das EUIPO äußert in seiner Entscheidung ausdrücklich, dass es damit keine übertrieben hohen Standards für den Nachweis der rechtserhaltenden Markennutzung voraussetze. Vielmehr habe McDonald‘s schlicht nicht alle verfügbaren Nachweise vorgelegt. Aber: Im Ergebnis erhöht das EUIPO damit durchaus die Anforderungen. Es bestimmt, dass Markeninhaber sich im Zweifelsfall nicht auf eine Auswahl an Nachweisen und insbesondere nicht auf eine – als Beweis eigentlich ausdrücklich zugelassene – eidesstattliche Versicherung verlassen können. Vielmehr müssen Markeninhaber künftig alle verfügbaren Unterlagen und Materialien, die die Nutzung der Marke belegen, vorlegen.

Der Benutzungsnachweis, der die Markeninhaber schon bisher vor Herausforderungen stellte und wahre Materialschlachten provozierte, wird also nicht einfacher. Markeninhaber sollten daher möglichst frühzeitig vorsorgen und die Nutzung ihrer Marken regelmäßig und so umfangreich wie möglich dokumentieren. Dies ist insbesondere deshalb besonders wichtig, weil der Benutzungsnachweis den Markeninhaber nicht nur im Löschungsverfahren ereilen kann. Auch bei (in der Praxis deutlich häufigeren) Widerspruchsverfahren gegen jüngere Marken oder im Falle von Unterlassungsklagen gegen Markenverletzer kann die Nutzung der älteren Marke auf den Prüfstand gestellt werden. Gelingt der Benutzungsnachweis dann nicht, wird die Marke zwar nicht automatisch gelöscht. Der betroffene Markeninhaber ist dann aber dazu verdammt, die jüngere Marke oder die Markenverletzung zu dulden.

Für McDonald‘s ist mit dem Löschungsbeschluss allerdings noch nicht zwingend das Ende der Fahnenstange erreicht: Erstens ist der Beschluss des EUIPO nicht rechtskräftig –McDonald´s hat zwischenzeitlich hiergegen Beschwerde eingelegt. Und zweitens verfügt McDonald‘s in diversen Ländern der EU über weitere Marken „Big Mac“. Diese Marken sind von der Löschung der Unionsmarke „Big Mac“ nicht betroffen und bleiben daher in Kraft. Die Marke „Big Mac“ wird es also wahrscheinlich noch mindestens weitere 50 Jahre geben.

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