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Umwandlung versus Befreiung von der EEG-Umlage?

Fachbeiträge

 tromkostenintensive Unternehmen können bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellen – häufig auch als „Befreiung“ von der Umlage bezeichnet. Die hierdurch erzielten Einsparungen addieren sich leicht auf Millionenbeträge. Wird ein „befreites“ Unternehmen umgewandelt oder soll es – verbunden mit einem Arbeitsplatzabbau – restrukturiert werden, kann dies jedoch Auswirkungen auf die Antragsvoraussetzungen wie auch auf die Erteilung des Befreiungsbescheids haben. Dies sollte bereits bei Planung der Umwandlungs- bzw. Restrukturierungsmaßnahme beachtet werden.

Grundsätzlich muss der Antrag auf „Befreiung“ von der EEG-Umlage bis zum 30. Juni eines Jahres für das Folgejahr gestellt werden. Dem Antrag beizufügen sind hierbei Angaben der jeweils in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen gelieferten oder selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strommengen. Ein Rückgriff auf die Daten der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre scheidet jedoch dann aus, wenn das antragstellende Unternehmen innerhalb dieser drei Jahre vor Antragstellung bzw. danach umgewandelt wurde.

Unter den Begriff der Umwandlung fasst das EEG hierbei auch eine Restrukturierung des Unternehmens. Ist mit der Umwandlung auch der Abbau von Arbeitsplätzen verknüpft, so ist ein Rückgriff auf die letzten drei Geschäftsjahre nur dann möglich, wenn weniger als 10 % der vormaligen Arbeitsplätze abgebaut wurden. Anderenfalls soll „die wirtschaftliche und organisatorische Einheit“ des Unternehmens, die gem. § 67 EEG gefordert wird, nicht mehr bestehen. Das Unternehmen kann sich dann nicht mehr zur Begründung seines Antrags auf die letzten drei Geschäftsjahre beziehen – aus Sicht des Gesetzgebers handelt es sich quasi um ein neues Unternehmen.

In diesen Fällen verweist das Gesetz dann darauf, dass das Unternehmen sich auf die Daten aus dem Rumpfgeschäftsjahr seit erfolgter Umwandlung sowie die seither verstrichenen Geschäftsjahre stützen kann. Rechtsfolge hiervon ist jedoch, dass der auf die Daten des Rumpfgeschäftsjahres gestützte Befreiungsbescheid unter dem Vorbehalt des Widerrufs ergeht. Das BAFA behält sich eine Rücknahme des Bescheids und damit einen Ansatz der unbegrenzten EEG-Umlage also ausdrücklich vor.

Bereits vor der Umwandlung bzw. Restrukturierung des Unternehmens muss also kalkuliert werden, ob sich aus den Daten des Rumpfgeschäftsjahrs ableiten lassen wird, dass das Unternehmen die Voraussetzungen der Befreiung erfüllt. Selbst wenn dies der Fall ist, kann die Befreiung aber nachträglich widerrufen werden, sollte sich herausstellen, dass diese Prognose sich nicht realisiert hat. Bei Umwandlungen gilt es daher genau die Folgen der jeweiligen Maßnahme im Blick zu halten, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es zu den erst 2014 Gesetz gewordenen Regelungen des § 67 EEG noch keine ober- bzw. höchstrichterlichen Gerichtsentscheidungen gibt, die helfen könnten festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die „wirtschaftliche und organisatorische Einheit“ des Unternehmens gewahrt werden kann (z.B. Abbau/Verlagerung von weniger als 10% der Arbeitsplätze).

Fazit: Bei Umwandlungsmaßnahmen, die einen Abbau von mehr als 10 % der Arbeitsplätze des „befreiten“ Unternehmens vorsehen, ist dringend anzuraten, vorher sicherzustellen, dass das Unternehmen auch nach der Umstrukturierung noch die Befreiungsvoraussetzungen erfüllen wird. Anderenfalls kann insbesondere der Abbau von Arbeitsplätzen zu einem Verlust des Befreiungsprivilegs führen und sich die geplante Umwandlung als erhebliches Liquiditätsrisiko erweisen.

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