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Transparenzregister in Italien - wirtschaftlich Berechtigte bis 11.12.2023 eintragen

Update: Transparenzregister in Italien – Eintragungspflicht wieder in Kraft

Transparenzregister in Italien - wirtschaftlich Berechtigte bis 11.12.2023 eintragen

Transparenzregister in Italien – Eintragungspflicht wieder in Kraft 

Italienische Kapitalgesellschaften mit Rechtspersönlichkeit (z.B. S.r.l., S.p.A.) sind seit dem 10. April 2024 wieder verpflichtet, eine Eintragung ihrer wirtschaftlich Berechtigten (titolare effettivo) in das italienische Transparenzregister (Registro dei Titolari Effettivi) vorzunehmen. Zudem endete die maßgebliche Frist für die Eintragung kurzfristig bereits zum 11. April 2024.

Der Vollzug des am 9. Oktober 2023 in der „Gazzetta Ufficiale“ veröffentlichten Dekrets vom 29. Dezember 2023 betreffend das italienische Transparenzregister war durch Verordnung des regionalen Verwaltungsgericht Lazio (Tribunale Amministrativo Regionale) vom 6. Dezember 2023 ausgesetzt worden. Mit seiner Entscheidung vom 10. April 2024 hat das Gericht die Klage nun abgewiesen, so dass die Aussetzung beendet ist und die ursprüngliche restliche Frist von einem Tag zum 11. April 2024 ablief.

Bei Fragen im Zusammenhang mit der Eintragung von wirtschaftlich Berechtigten in das italienische Transparenzregister ist unsere italienische Partnerkanzlei Fontana Ros & Partners FONTANA ROS  | Lawyers Law Firm Corporate Law Bolzano (fontanaros-law.com) mit Büros in Mailand und Bozen bei Bedarf gerne – auch in deutscher Sprache – behilflich.


Blogbeitrag vom 1.12.2023:

Italienische Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit (z.B. S.r.l., S.p.A.) haben eine Eintragung ihrer wirtschaftlich Berechtigten (titolare effettivo) in das italienische Transparenzregister (Registro dei Titolari Effettivi) vorzunehmen. Die Frist von 60 Tagen für die Eintragung läuft bis zum 11. Dezember 2023, nachdem das betreffende Dekret am 9. Oktober 2023 in der „Gazzetta Ufficiale“ veröffentlicht worden ist.

Gesellschaften mit Tochtergesellschaften in Italien sollten diesen die erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung stellen, damit sie die Eintragungspflicht erfüllen können.

Geschäftsführer haben Angaben über wirtschaftlich Berechtigte einzuholen

Nach jahrelangen Vorbereitungen ist endlich auch das italienische Transparenzregister eingerichtet worden. Die Kriterien für die Eigenschaft von wirtschaftlich Berechtigten entsprechen im Wesentlichen den Anforderungen nach dem deutschen Geldwäschegesetz (GwG): Unmittelbare Beteiligung an der Gesellschaft von mehr als 25 % oder – wenn der Gesellschafter keine natürliche Person ist – Kontrolle dieser Beteiligung durch eine natürliche Person. Besteht kein wirtschaftlich Berechtigter oder kann dieser nicht ermittelt werden, gelten ersatzweise die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft (z.B. Geschäftsführer) als wirtschaftlich Berechtigte.

Einzutragen sind bestimmte persönliche Daten der wirtschaftlich berechtigten natürlichen Person(en), die über die Angaben nach dem GwG hinausgehen (Name, Vorname, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Domizil, Steuernummer). Ferner ist der Umfang der Beteiligung bzw. die Art der ausgeübten Kontrolle sowie Angaben über die Gesellschaft einzutragen. Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft haben die benötigten Angaben bei ihren Gesellschaftern einzuholen, soweit sie ihnen nicht bereits vorliegen, und die Eintragung im Transparenzregister vorzunehmen.

Digitale Signatur zur Eintragung erforderlich

Die Eintragung kann über die Website „DIRE“ erfolgen, die online unter dem Link DIRE - Depositi e Istanze REgistro Imprese abrufbar ist. Für die Anmeldung muss mindestens ein Geschäftsführer (sog. amministratore) über eine mit einem USB-Stick verbundene digitale Signatur (firma digitale) verfügen, die bei der italienischen Handelskammer (Camere di Commercio d’Italia) unter dem Link Firma Digitale Camera di Commercio (infocamere.it) nach erfolgter Registrierung angefordert werden kann.

Wird die Eintragungspflicht nicht erfüllt, kann – unter Umständen auch gegenüber mehreren Beteiligten – ein Bußgeld von Euro 103 bis zu Euro 1.032 verhängt werden. Das Bußgeld wird auf ein Drittel reduziert, wenn die Eintragung bis zum 11. Januar 2024 nachgeholt wird.

Bei der Anforderung der digitalen Signatur und der Eintragung im italienischen Transparenzregister ist unsere italienische Partnerkanzlei Fontana Ros & Partners mit Büros in Mailand und Bozen bei Bedarf gerne – auch in deutscher Sprache – behilflich.

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