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Strafe für Asset Deal! – Der missglückte Verkauf des Kundenstamms

Fachbeiträge

Eine Übertragung des Kunden- oder Patientenstamms beinhaltet immer die Übermittlung personenbezogener Daten. Dies ist nur unter Einhaltung der sehr strengen datenschutzrechtlichen Vorgaben zulässig. Stand die Überprüfung solcher Vorgänge in der Vergangenheit nicht im Fokus der zuständigen Behörden, ist neuerdings bei diesem Thema besondere Vorsicht geboten: Die zuständige Datenschutzaufsicht in Bayern hat erstmals ein Bußgeld in unbekannter Höhe gegen Verkäufer und Käufer eines Asset Deals verhängt. Es ist davon auszugehen, dass auch andere Datenschutzbehörden zukünftig ein stärkeres Augenmerk auf Asset Deals haben werden. Im Fall eines Verstoßes drohen Bußgelder i. H. v. bis zu EUR 300.000,00 sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer.

Um dieses Risiko auszuschließen, sollte die Übertragbarkeit der Kunden- oder Patientendaten bereits im Vorfeld eines Asset Deals datenschutzrechtlich überprüft und sorgfältig vorbereitet werden.

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