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Online-Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission

Fachbeiträge

Das neue Jahr bringt wieder neue Regeln im Verbraucherschutz mit sich. Onlinehändler müssen auf eine Online-Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission hinweisen, welche seit dem 15. Februar 2016 erreichbar ist. Die Pflicht richtet sich an alle in der Europäischen Union ansässigen Betreiber von Onlineshops, über die Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen angeboten werden.

Mithilfe dieser Online-Streitbeilegungsplattform soll es Verbrauchern erleichtert werden Beschwerden einzureichen, die im Zusammenhang mit ihrem Onlinekauf stehen, um Sachverhalte ohne Inanspruchnahme von Gerichten zu klären. Hintergrund ist die Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (EU Nr. 524/2013), welche die EU-Kommission verpflichtet, diese Online-Plattform zur Verfügung zu stellen.

Der Links zur Online-Streitbeilegungsplattform muss „leicht zugänglich“ auf der Webseite platziert werden. Wir empfehlen deshalb einen Hinweis im Impressum aufzunehmen. Neben dem Link zur Plattform sollen die Onlinehändler auch eine E-Mail-Adresse angeben, worunter Sie für den Verbraucher erreichbar sind. Sofern Händler mit ihren Kunden zum Vertragsschluss ausschließlich per E-Mail kommunizieren und nicht über eine Webseite bzw. einen Plattformauftritt verfügen, müssten sie den Hinweis im Impressum ihrer E-Mails aufnehmen.

Am 29. Januar 2016 hat der Bundesrat einem nationalen Gesetz zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen in Deutschland zugestimmt. Dieses Gesetz soll die Richtlinie (EU) Nr. 2013/11/EU umsetzen, wonach nationale Stellen zur außergerichtlichen Streitbeilegung errichtet werden sollen, an welche die Beschwerden der Verbraucher zur Bearbeitung weitergeleitet werden sollen. Eine Verpflichtung zur Teilnahme an der alternativen Streitbeilegung oder der Online-Streitbeilegung über die Plattform ist derzeit nicht vorgesehen. Sollte das Gesetz demnächst verkündet werden, kommen voraussichtlich Anfang 2017 weitere Hinweis- und Informationspflichten auf die Onlinehändler zu.

Fazit: Onlinehändler sollten – soweit nicht schon geschehen – überprüfen, ob sie auf ihrer Webseite den entsprechenden Hinweis mit Link zur Online-Streitbeilegungsplattform vorhalten. Dabei sollte in unmittelbarer Nähe auch die E-Mail-Adresse als Kontaktmöglichkeit zum Onlinehändler stehen.

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