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Nachforderung von Nachweisen in Vergabeverfahren

Fachbeiträge

Vergabeverfahren stellen auf Grund ihres Formalisierungsgrads hohe Anforderungen an anbietende Unternehmen. Seitdem es möglich ist, fehlende Erklärungen und Nachweise nachzufordern, müssen kleinere formale Fehler nicht mehr zwingend den Ausschluss eines Angebots bedeuten. Das Vergaberecht bleibt gleichwohl formal. Denn nachgefordert werden dürfen nur entweder fehlende oder formal unvollständige Erklärungen und Nachweise. Schwierigkeiten in der Vergabepraxis ergeben sich daher derzeit häufig daraus, im Einzelfall zu bestimmen, ob eine vorgelegte Erklärung formal oder inhaltlich unvollständig ist.

In diesem Zusammenhang hat die Vergabekammer Baden-Württemberg beispielsweise entschieden, dass Unterlagen, die nicht die vom öffentlichen Auftraggeber geforderte Aktualität aufweisen, nicht nachgefordert werden können. Enthält ein Angebot einen Auszug aus dem Handelsregister, der ein älteres Datum trägt als in den Vergabeunterlagen gefordert, ist dieses Angebot zwingend von der weiteren Wertung auszuschließen. Begründung: Der Nachweis ist nicht formal unvollständig, sondern inhaltlich unzureichend.

Noch nicht abschließend geklärt ist, inwieweit Unterlagen nachgefordert werden können, die nicht entsprechend den Vorgaben des öffentlichen Auftraggebers unterschrieben oder formgültig elektronisch signiert sind. Eine vorgelegte Erklärung oder ein dem Angebot beigefügter Nachweis kann nach überwiegender Auffassung in der vergaberechtlichen Rechtsprechung nachgefordert werden, wenn es an einer formgültigen Unterschrift fehlt.

Nunmehr hat die Vergabekammer des Bundes entschieden, dass eine Nachforderung auch dann möglich sein soll, wenn das Angebot oder ein wesentlicher Angebotsbestandteil nicht unterschrieben worden ist. Diese Entscheidung steht in gewissem Widerspruch zu einer bislang in der Rechtsprechung verbreiteten Auffassung. Demnach ist zu differenzieren, ob es sich um eine fehlende Unterschrift bei sonstigen Erklärungen und Nachweisen handelt, bei dem die Möglichkeit zur Nachforderung besteht, oder um eine fehlende Unterschrift unter das Angebot, bei dem eine Möglichkeit zur Nachforderung ausscheidet. Hieran anknüpfend können sich in der Vergabe praxisschwierige Abgrenzungsfragen stellen, ob im Einzelfall eine Erklärung oder ein (wesentlicher) Angebotsbestandteil vorliegt.

Maßgebliche Entscheidungen: VK Bund, Beschl. v. 06.10.2015 – VK 2 - 91/15VK Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.06.2015 – 1 VK 17/15OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.04.2012 – Verg 9/12

Fazit: Wenngleich nicht mehr jeder Fehler bei der Angebotsabgabe den zwingenden Angebotsausschluss bedeutet, bleibt der Formalisierungsgrad in Vergabeverfahren hoch. Hinzu kommen ungeklärte Abgrenzungsfragen. Ob eine fehlende Angebotsunterschrift nachforderungsfähig ist, bleibt abzuwarten. Denn die Entscheidung der Vergabekammer des Bundes ist noch nicht rechtskräftig. Bietern ist daher zu empfehlen, formale und inhaltliche Mängel bei der Angebotsabgabe nach Möglichkeit zu vermeiden.

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