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Hü oder Hott? – OLG Frankfurt a.M. erlaubt Verbot des Vertriebs über Amazon

Fachbeiträge

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. hat in einem Anfang Januar veröffentlichten Urteil entschieden, dass Hersteller ihren Händlern verbieten dürfen, über Internetplattformen zu vertreiben. Dies setzt voraus, dass diese Internetplattformen die Vorgaben des selektiven Vertriebssystems des Herstellers nicht erfüllen. Dagegen ist es kartellrechtlich unzulässig, den Händlern die Nutzung von Preissuchmaschinen oder Preisvergleichsportalen zu verbieten. Wir fassen die Kernaussagen des Urteils kurz zusammen.

Zulässigkeit des Verbots des Vertriebs über Internetplattformen

Das Gericht betont zunächst, dass dem Hersteller im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems die Entscheidung freisteht, zu welchen qualitativen Kriterien er seinen Händlern den Weitervertrieb erlaubt. Dies gilt auch für den Vertrieb im Internet. Erfüllt eine Internetplattform diese Kriterien nicht, ist auch der Vertrieb über diese Internetplattform nicht gestattet.

Bemerkenswert ist, dass die Klägerin in dem entschiedenen Fall nicht die Internetplattform war, sondern ein Händler, der über die Plattform (Amazon Marketplace) verkaufen wollte. Nach Auffassung des Gerichts kommt es für die Einhaltung der qualitativen Vorgaben dennoch nicht auf den Händler, sondern auf die Plattform an. Der Händler sei als eigentlicher Vertragspartner für den Kunden völlig nebensächlich. Insbesondere gehe aus der auf Amazon eingerichteten Seite des Händlers kaum hervor, welche Informationen vom Händler und welche von Amazon stammten. Damit würde dem Hersteller Amazon als faktischer Händler „untergeschoben“, obwohl der Hersteller mit Amazon keinerlei Vertragsbeziehung unterhalte und auch keinen Einfluss auf das Geschäftsgebaren von Amazon nehmen könne. Maßgeblich sei deshalb allein, ob Amazon selbst die qualitativen Vorgaben des selektiven Vertriebssystems erfülle oder nicht.

Nutzung von Preissuchmaschinen darf nicht verboten werden

Nach Auffassung des OLG Frankfurt a.M. darf der Einsatz von Preissuchmaschinen nicht untersagt werden, da die Preissuchmaschine lediglich eine Weiterleitungsfunktion auf die Homepage des Händlers wahrnimmt. Der Vertrag zwischen dem Kunden und dem Händler wird dann über dessen Homepage abgeschlossen. Sofern der Händler selbst die Vorgaben des selektiven Vertriebssystems erfüllt, gibt es keinen kartellrechtlich gerechtfertigten Grund, ihm die Benutzung von Preissuchmaschinen zu verbieten.

Das Gericht hat sich nicht dazu geäußert, ob die Benutzung von Preisvergleichsportalen dann untersagt werden darf, wenn über das Preisvergleichsportal direkt vertrieben wird (wie z.B. bei Reiseportalen). In diesem Fall besteht durchaus eine Ähnlichkeit zu Internetplattformen, so dass ein Verbot des Vertriebs auf Basis der neuen Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. leichter begründet werden könnte.

Maßgebliche Entscheidung:OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 22.12.2015 – 11 U 84/14 Kart

Fazit: Das OLG Frankfurt a.M. verbessert die Argumentationsmöglichkeiten von Herstellern, die den Vertrieb über Internetplattformen verbieten wollen, deutlich. Insbesondere stellt die Entscheidung eine „Gegenposition“ zur aktuellen Entscheidungspraxis des Bundeskartellamts dar. Die Bonner Behörde sieht Plattformverbote in Vertriebsverträgen weiterhin als unzulässig an. Zuletzt hat die Behörde ihre Position in der Sache „ASICS“ ausführlich (auf 196 Seiten) dargelegt. ASICS hat gegen die Verfügung des Bundeskartellamts Beschwerde eingelegt. Eine rechtssichere Beurteilung wird aber erst dann möglich sein, wenn der Bundesgerichtshof über diese Frage entschieden hat. Dennoch scheint es in der Zwischenzeit eher unwahrscheinlich, dass das Bundeskartellamt Bußgelder wegen vertraglicher Regelungen über die Plattformbenutzung in selektiven Vertriebssystemen verhängen wird. Bei einer ungeklärten Rechtslage wie vorliegend spricht das Bundeskartellamt üblicherweise lediglich Untersagungsverfügungen aus.

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