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Das neue ElektroG2

Fachbeiträge

In Elektro- und Elektronik-Altgeräten stecken wertvolle Ressourcen, die viel zu häufig im Restmüll statt in der Recycling-Anlage landen. Deshalb ist am 24. Oktober 2015 das novellierte Elektro- und Elektronikgerätegesetz in Kraft getreten. Deutschland setzt damit die schon überfällige WEEE-II-Richtlinie 2012/19/EU in nationales Recht um. Neu ist dabei, dass nun nicht mehr nur die Hersteller sondern auch die Händler zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet werden. Spannend hierbei ist, dass dies auch für reine Online-Händler gilt.

Voraussetzung für die Rücknahmepflicht ist eine Verkaufs bzw.Lagerfläche von mindestens 400m² für Elektro- und Elektronikgeräte. Nach Ablauf einer Übergangsfrist von neun Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes muss beim Kauf eines Neugerätes, das „im Wesentlichen die gleichen Funktionen“ wie das Altgerät aufweist, das Altgerät zurückgenommen werden (sog. 1:1-Rücknahme). Altgeräte, die in ihren äußeren Abmessungen nicht größer als 25 cm sind, müssen sogar unabhängig vom Kauf eines neues Gerätes zurückgenommen werden (sog. 0:1-Rücknahme). Zusätzlich haben die Händler ihre Kunden hierüber mit einem Hinweis zu informieren.

Online-Händler müssen die Rücknahmestelle in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer gewährleisten. Wie dies funktionieren soll, lässt das Gesetz derzeit offen und eröffnet die Bühne für Kritik. Laut Gesetzesbegründung können die Online-Händler wählen, wie sie dieser Pflicht nachkommen. Denkbar sind hier z.B. Kooperationen mit dem stationären Handel oder Sozialbetrieben sowie die Schaffung von Rücksendemöglichkeiten. Im letzteren Fall kann die nächstgelegene Annahmestelle eines Paketdienstes, mit dem der Händler Vertragsbeziehungen unterhält, regelmäßig als in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher angesehen werden Es genügt demnach also nicht auf eine öffentlich-rechtliche Sammelstelle zu verweisen. Wer hierfür die Kosten zu tragen hat bliebt jedoch unklar. Diese Rücknahmestellen müssen die Händler innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes beim Bundesumweltamt anzeigen und innerhalb von neun Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes errichten.

Fazit: Das novellierte ElektroG führt umfassende Pflichten für alle Händler von Elektro- und Elektronikgeräten ein, die nicht nur viele Fragen nach der Art der Umsetzung, sondern auch erhebliche Kosten verursachen. Hier kann es insbesondere für die Online-Händler angezeigt sein, bei der Errichtung von gemeinsamen Rücknahmestellen zusammenzuarbeiten.

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