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Alter Wein in neuen Schläuchen?

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Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das eigentlich dem Schutz der Mitbewerber, der Verbrau-cherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen dienen soll (§ 1 UWG), ist in den letzten Jahren aufgrund europäischer Vorgaben immer mehr zur Verbraucherschutzgesetzgebung geworden. Dies gilt vor allem seit der Umsetzung der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (sog. „UGP-Richtlinie“) im Jahr 2008, die u.a. einen umfangreichen Katalog stets unlauterer Geschäftspraktiken im „B2C“-Bereich sowie weitreichende Informationspflichten gegenüber Verbrauchern mit sich brachte.

Mit einer am 10. Dezember 2015 in Kraft getretenen UWG-Novelle hat der deutsche Gesetzgeber als Reaktion auf ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission reagiert und das Gesetz novelliert. Das Gesetz wurde noch stärker an das Konzept und die Systematik der UGP-Richtlinie angeglichen. Insbesondere wurde noch deutlicher zwischen Bestimmungen zum Schutz der Mitbewerber einerseits und der privaten oder gewerblichen Abnehmer andererseits getrennt.

Der zumindest äußerlich gravierendste Eingriff besteht in der „Zerschlagung“ des einheitlichen Beispielskatalogs unlauterer Geschäftspraktiken im bisherigen § 4 UWG. Dieser enthielt typische Fallgruppen unlauterer Geschäftspraktiken der unterschiedlichsten Art, die nunmehr – systematisch konsequent – teilweise auf andere (bereits existierende oder neue) Gesetzesbestimmungen verteilt wurden. Praktisch relevante inhaltliche Änderungen sind damit allerdings nicht verbunden. Dies gilt auch für die in diesem Zuge erfolgte ersatzlose Streichung des bisherigen grundsätzlichen Verbots, die Teilnahme an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem vorherigen Erwerb einer Ware oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig zu machen (§ 4 Nr. 6 UWG a.F., sog. „Koppelungsverbot“). Denn diese Bestimmung war wegen Unvereinbarkeit mit EU-Recht von der Rechtsprechung bereits im Jahr 2010 faktisch außer Kraft gesetzt worden.

Das UWG ist durch seine jüngste Reform vielleicht nicht wirklich „schöner“ geworden, aber durchdachter und somit auch anwendungsfreundlicher. Dies bringt mehr Rechtsklarheit und -sicherheit mit sich, von der auch die Unternehmen langfristig profitieren dürften.

Fazit: Die Ende des Jahres 2015 in Kraft getretene Reform des UWG bringt weder eine Entschärfung noch eine Liberalisierung des Rechts des unlauteren Wettbewerbs mit sich. Sie beschränkt sich auf eine Verbesserung der Gesetzestechnik und -systematik zur Angleichung an die EU-rechtlichen Vorgaben. Dies dürfte zu erhöhter Klarheit und Berechenbarkeit der Rechtsprechung in diesem Bereich führen, die auch den Unternehmen zugutekommen wird. Trotz einiger verbleibender Unzulänglichkeiten ist diese Gesetzesnovelle daher zu begrüßen.

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