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Weitreichende Handlungspflichten nach Unterlassungsanordnung

Fachbeiträge

Wird ein Unternehmen zur Unterlassung einer wettbewerbswidrigen oder schutzrechtsverletzenden Handlung verurteilt, muss es nicht nur auf die eigenen Mitarbeiter sondern auch – in gewissem Umfang – auf Dritte einwirken. Den Umfang dieser Handlungspflichten hat das Kammergericht Berlin jüngst konkretisiert.

Alles zu unterlassen, was zu einem erneuten Wettbewerbsverstoß führen kann, genügt bei einer Verurteilung zur Unterlassung in aller Regel nicht. Entsprechendes gilt nach Abgabe einer Unterlassungserklärung. Vielmehr ist der Unterlassungsschuldner darüber hinaus verpflichtet, alles zu tun, was – wie es heißt – im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungshandlungen zu verhindern.  

Was im Einzelfall erforderlich und zumutbar ist, ist insbesondere dann unklar, wenn Dritte im Interesse des Unterlassungsschuldners tätig werden. Bei diesen Dritten kann es sich um Vertriebsunternehmen, aber auch um Internetplattformen oder Suchmaschinen wie Google handeln, die im Internet verfügbare – mitunter wettbewerbswidrige – Informationen automatisch zusammenstellen und sie im sogenannten Cache zum Abruf von Nutzerinnen und Nutzern bereithalten. Beispiel für letzteres wäre eine von Google automatisch erstellte Google MyBusiness-Anzeige für einen Hotelbetrieb, der Google automatisch die auf der Homepage des betreffenden Hotels verfügbare Information hinzufügt, dass es sich um ein 4-Sterne-Hotel handelt. Auch wenn das Hotel nicht länger über eine Sterneklassifizierung verfügt und die eigene Homepage angepasst hat, kommt es vor, dass die mittlerweile irreführende Information „4-Sterne-Hotel“ weiterhin im Google-Cache gespeichert bleibt und Nutzerinnen und Nutzern, die nach dem Hotelbetrieb googlen, angezeigt wird. Wird der Betreiber des Hotels zur Unterlassung der entsprechenden Sternewerbung verurteilt, stellt sich die Frage, in welchem Umfang es „erforderlich und zumutbar“ ist, auf Google als Dritten einzuwirken.

Die Anforderungen für den Unterlassungsschuldner sind bereits in Bezug auf die eigenen Mitarbeiter hoch. So genügt es nicht, die Mitarbeiter lediglich darüber zu informieren, welche Handlungen fortan zu unterlassen sind und sie zu einem entsprechenden Verhalten aufzufordern. Darüber hinaus muss er die Einhaltung der Anordnungen auch überwachen, die Mitarbeiter auf Konsequenzen eines Verstoßes sowohl in persönlicher Hinsicht als auch für das Unternehmen hinweisen, Sanktionen für die Nichtbefolgung androhen und diese gegebenenfalls auch verhängen.

Das Gleiche gilt auch gegenüber Dritten, wie beispielsweise einem Vertriebsunternehmen – oder eben Google. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das Handeln des Dritten dem Schuldner wirtschaftlich zugutekommt, er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und er zudem rechtliche oder auch nur tatsächliche Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten des Dritten hat. Ist dies der Fall, muss der Schuldner auch den Dritten umfassend belehren, die Einhaltung seiner Anordnungen streng überwachen, ihn auf die Konsequenzen eines Verstoßes hinweisen und angedrohte Sanktionen, wie beispielsweise die Kündigung, erforderlichenfalls auch verhängen.

Durch die Konkretisierung dieser Anforderungen bietet die Entscheidung des Kammergerichts Berlin hilfreiche Orientierungspunkte für die Bestimmung des Umfangs der Unterlassungspflicht. Diese gelten nicht nur für die Unterlassung von Wettbewerbsverstößen, sondern entsprechend auch für die Unterlassung von Schutzrechtsverletzungen, wie beispielsweise Markenverletzungen. Eine Prüfung, was im konkreten Einzelfall erforderlich und zumutbar ist, vermag die Entscheidung jedoch nicht ersetzen.

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