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Ertragsteuerinformationsbericht: Wer betroffen ist und was jetzt zu beachten ist
Für viele international tätige Unternehmensgruppen stellt sich derzeit erstmals die Frage, ob ein Ertragsteuerinformationsbericht zu erstellen und zu veröffentlichen ist. Die Vorschriften der §§ 342 ff. HGB gelten erstmals für nach dem 21. Juni 2024 beginnende Geschäftsjahre. Bei kalendergleichem Geschäftsjahr betrifft dies erstmals das Geschäftsjahr 2025; die Veröffentlichung hat grundsätzlich bis Ende 2026 zu erfolgen.
Ob eine Berichtspflicht besteht, hängt insbesondere von der Konzernstruktur, der Umsatzgröße, der Rechtsform sowie grenzüberschreitenden Tätigkeiten ab. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind im Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Die Durchsetzung der Offenlegungspflichten obliegt dem Bundesamt für Justiz. Je nach Art des Verstoßes können Ordnungsgelder oder Bußgelder verhängt werden.
Der Ertragsteuerinformationsbericht wird häufig als Public Country-by-Country Reporting bezeichnet. Er ist jedoch vom steuerlichen Country-by-Country Reporting nach § 138a AO zu unterscheiden. Während das steuerliche Country-by-Country Reporting ausschließlich gegenüber den Finanzbehörden abzugeben ist, wird der Ertragsteuerinformationsbericht veröffentlicht und ist öffentlich zugänglich. Zweck, Adressatenkreis und Inhalt unterscheiden sich daher erheblich.
Wer muss einen Ertragsteuerinformationsbericht erstellen?
Die Berichtspflicht richtet sich an bestimmte multinational tätige Unternehmen und Unternehmensgruppen. Erfasst werden unter anderem:
- oberste Mutterunternehmen mit Sitz im Inland,
- Unternehmen mit grenzüberschreitender Tätigkeit,
- unter bestimmten Voraussetzungen deutsche Tochtergesellschaften von Drittstaatenkonzernen,
- bestimmte deutsche Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU bzw. des EWR.
Eine zentrale Voraussetzung ist regelmäßig das Überschreiten der Umsatzschwelle von 750 Mio. Euro in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren. Sofern auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, entsteht hierdurch die Berichtspflicht. Sie endet grundsätzlich erst, wenn die Umsatzschwelle in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren wieder unterschritten wird.
Welche Informationen werden veröffentlicht?
Der Bericht dient der öffentlichen Offenlegung bestimmter steuerbezogener Informationen über die Geschäftstätigkeit einer Unternehmensgruppe.
Hierzu gehören unter anderem:
- Art der Geschäftstätigkeit
- Anzahl der Beschäftigten
- Erträge
- Gewinn oder Verlust vor Ertragsteuern
- geschuldete Ertragsteuer
- tatsächlich gezahlte Ertragsteuer
- einbehaltene Gewinne
Grundsätzlich erfolgt die Berichterstattung länderbezogen. Für Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind die Informationen jeweils gesondert auszuweisen. Für andere Steuerhoheitsgebiete gelten besondere gesetzliche Regelungen; teilweise dürfen Angaben zusammengefasst werden.
Neue Anforderungen im Rahmen der Abschlussprüfung
Im Rahmen der gesetzlichen Abschlussprüfung ist künftig festzustellen, ob für das vorausgegangene Geschäftsjahr eine Pflicht zur Veröffentlichung eines Ertragsteuerinformationsberichts bestand und ob dieser veröffentlicht wurde. Das Ergebnis ist in einem gesonderten Abschnitt des Bestätigungsvermerks darzustellen. Eine inhaltliche Prüfung des Berichts durch den Abschlussprüfer ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Unternehmen sollten frühzeitig insbesondere folgende Punkte prüfen:
- Besteht überhaupt eine Berichtspflicht?
- Welche Gesellschaften sind in den Bericht einzubeziehen?
- Welche gesetzlich zulässige Datengrundlage soll verwendet werden?
- Liegen die erforderlichen Informationen vollständig und in geeigneter Form vor?
- Kann die gesetzliche Veröffentlichungsfrist eingehalten werden?
Fazit
Der Ertragsteuerinformationsbericht betrifft nur einen begrenzten Kreis von Unternehmen. Für die betroffenen Unternehmensgruppen stellt die neue Berichtspflicht jedoch mehr als eine reine Formalität dar. Es empfiehlt sich, frühzeitig zu prüfen, ob eine Berichtspflicht besteht, welche Gesellschaften einzubeziehen sind und auf welcher Datengrundlage berichtet werden soll. Eine rechtzeitige Vorbereitung erleichtert die fristgerechte Veröffentlichung und schafft eine belastbare Grundlage für die Berichterstattung der Folgejahre. Ob im konkreten Einzelfall eine Berichtspflicht besteht, sollte anhand der jeweiligen Konzernstruktur und der gesetzlichen Voraussetzungen sorgfältig geprüft werden.