Kontakt

Ob Sie lieber eine E-Mail senden oder zum Telefon greifen. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören.

Anruf unter
+49 711 86040 00

Zusatz "oder gleichwertig" bei technischen EU-Spezifikationen zulässig?

Öffentliche Hand

ibr-online

Zusatz

In ihrem Beitrag auf ibr-online beleuchtet Beatrice Fabry eine Entscheidung des EuGH (Urteil vom 24.10.2024 – C-513/23), die klärt, ob öffentliche Auftraggeber bei technischen Spezifikationen zwingend den Zusatz „oder gleichwertig“ aufnehmen müssen, wenn sie auf nationale Normen verweisen, die europäische Standards umsetzen.

Ausgangspunkt war ein bulgarisches Vergabeverfahren für Bauleistungen, bei dem die technischen Anforderungen ausschließlich über nationale, harmonisierte Normen definiert wurden – ohne den Zusatz „oder gleichwertig“. Die zuständige Förderbehörde erkannte daraufhin nur einen Teil der Kosten als förderfähig an. Der EuGH stellte klar, dass Art. 42 Abs. 3 b der Vergaberichtlinie nationalen Regelungen nicht entgegensteht, die in solchen Fällen den Zusatz verlangen. Entscheidend sei, dass technische Spezifikationen den Wettbewerb nicht unnötig beschränken und alternative Lösungen zulassen müssen. Auch harmonisierte Normen befreien öffentliche Auftraggeber nicht von dieser Pflicht.

Im Praxishinweis macht Beatrice Fabry deutlich, dass die Entscheidung auch für deutsches Recht relevant ist: Sowohl VOB/A-EU als auch VgV enthalten vergleichbare Vorgaben. Die EuGH-Linie bestätigt nicht nur deren Europarechtskonformität, sondern legt nahe, dass der Zusatz „oder gleichwertig“ bei Bezugnahme auf nationale Normen, die europäische Standards umsetzen, in der Regel sogar geboten ist.

Zurück