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Leitenden Mitarbeiter des Mitbewerbers eingestellt: Unzulässiger Wettbewerbsvorteil?
In ihrem Beitrag auf vpr-online analysiert Beatrice Fabry eine aktuelle Entscheidung des EuGH (Urteil vom 13.06.2025 – C-415/23), die die Anforderungen an die Gleichbehandlung im Vergabeverfahren noch einmal deutlich schärft.
Ausgangspunkt war ein wettbewerblicher Dialog der Europäischen Kommission zur Beschaffung von Galileo-Übergangssatelliten. Eine Bieterin hatte moniert, dass ein ehemaliger leitender Mitarbeiter – der über umfassende Kenntnisse ihres Angebots verfügte – während des laufenden Verfahrens zu einem konkurrierenden Unternehmen gewechselt war und dort maßgeblich am Angebot des Mitbewerbers mitwirkte. Trotz dieser Hinweise sah die Kommission keinen Anlass, den Sachverhalt näher zu prüfen oder den Mitbewerber vom Verfahren auszuschließen. Der Zuschlag ging schließlich an eben diesen Wettbewerber.
Der EuGH stellte klar, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung weit mehr verlangt als eine formale Betrachtung. Liegen objektive Hinweise auf mögliche Interessenkonflikte oder unzulässige Wettbewerbsvorteile vor, ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, den gesamten Kontext zu prüfen und etwaige Risiken aktiv aufzuklären. Nach Auffassung des Gerichts kann ein Verstoß gegen Vergaberegeln sowohl durch direkte Nachweise als auch durch Indizien belegt werden – der Effektivitätsgrundsatz gebietet eine solche weite Betrachtung.
Beatrice Fabry unterstreicht, dass die Entscheidung die Verantwortung der Vergabestellen deutlich hervorhebt: Sie müssen in jeder Phase des Verfahrens sicherstellen, dass Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden – insbesondere dann, wenn durch Personalwechsel sensible Informationen betroffen sein könnten.