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Widerruf der Zulassung eines Prüfingenieurs für Kfz-Hauptuntersuchungen

Widerruf der Zulassung eines Prüfingenieurs für Kfz-Hauptuntersuchungen

Das BVerwG hat am vergangenen Donnerstag entschieden, dass die Überwachungsorganisation GTÜ Gesellschaft für technische Überwachung mbH einem ihrer Prüfingenieure die Zulassung für Fahrzeuguntersuchungen entziehen durfte, obwohl sie zunächst nur eine Abmahnung ausgesprochen hatte (Urteil vom 16. Mai 2019 - BVerwG 3 C 19.17).

Die GTÜ führt im Auftrag der Verkehrsministerien der Länder hoheitliche Fahrzeuguntersuchungen (insb. HU, AU) durch. Diese Aufgabe nimmt sie über ihre Prüfingenieure wahr. Im konkreten Fall geht es um wiederholte fachlich und methodisch fehlerhafte Fahrzeuguntersuchungen des Klägers. Aus diesem Grund mahnte ihn die GTÜ im Jahr 2012 zunächst ab und widerrief im weiteren Verlauf seine Zulassung.

Anders als das OVG Schleswig-Holstein entschied das BVerwG zugunsten der GTÜ und wies die Klage nun in letzter Instanz ab. Trotz der Abmahnung und Androhung einer nur zeitlich befristeten Unterbindung der Prüftätigkeit sind im Gefahrenabwehrrecht weitergehende Maßnahmen zum Schutz der Verkehrssicherheit zulässig. Das BVerwG wies darauf hin, dass die zusätzlich vom Verkehrsministerium widerrufene Zustimmung zur Zulassung des Prüfingenieurs dabei keine entscheidende Rolle spielt. Insbesondere zur Klärung dieser grundsätzlichen Frage hatte das BVerwG die Revision zugelassen.

Menold Bezler hat die GTÜ in diesem sieben Jahre dauernden Gerichtsverfahren von Anfang an in den Vorinstanzen am VG Schleswig und dem OVG Schleswig-Holstein vertreten. Bereits in 2012 konnte die Kanzlei vor dem BVerwG einen Erfolg für die GTÜ im Zusammenhang mit grundsätzlichen Fragen zum Widerruf der Zulassung eines Prüfingenieurs verbuchen.

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