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Neuauflage der ICC Schiedsregeln

Fachbeiträge
Neuauflage der ICC Schiedsregeln

Der renommierte Internationale Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer (ICC) hat seine Schiedsgerichtsordnung aktualisiert. Für alle nach dem 1. Januar 2021 eingeleiteten ICC-Schiedsverfahren gilt diese Neufassung der ICC Rules of Arbitration. Mit den Neuerungen fördert die ICC die Effizienz, Flexibilität und Transparenz von Schiedsverfahren und reagiert zugleich auf die besonderen Herausforderungen der Covid 19-Pandemie. Aus Sicht international tätiger Unternehmen bewährt sich die ICC damit als zeitgemäße, verlässliche und effiziente Schiedsinstitution. Nachstehend informieren wir Sie über die wichtigsten Neuerungen.

  • Virtuelle Verfahrensführung: Virtuelle mündliche Verhandlungen sind notfalls auch ohne Zustimmung der Parteien (Art.26 Abs. 1 Satz 3) zulässig und Schriftsätze dürfen elektronisch eingereicht werden (Art. 3 Abs. 1). Diese Flexibilität im Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel wie Emails, Telefon- und Videokonferenzen ist gerade unter Pandemiebedingungen ein großer Vorteil gegenüber staatlichen Gerichtsverfahren. Die virtuelle Verfahrensführung birgt aber auch Risiken für die Durchsetzung von Schiedssprüchen, etwa bei erhöhten formellen Anforderungen potentieller Vollstreckungsstaaten.
  • Beschleunigtes Verfahren: Die erhöhte Streitwertgrenze von 2 USD auf 3 Mio. USD erweitert den Anwendungsbereich der Regeln zum beschleunigten Verfahren (Art. 30 i.V.m. Anhang VI Art. 1 Abs. 2). In diesem Verfahren entscheidet ein Einzelrichter innerhalb von sechs Monaten und ggf. im schriftlichen Verfahren. Die Parteien können diese besonderen Regeln vertraglich auch ablehnen.
  • Mehrparteienverfahren: Die Möglichkeiten zum Beitritt Dritter (Art.7 Abs. 5) sowie zur Verbindung mehrerer Verfahren (Art. 10) wurden moderat erweitert. Die Einbeziehung Dritter in ein Schiedsverfahren bleibt nach wie vor schwierig und ist häufig ein Nachteil gegenüber staatlicher Gerichtsbarkeit.
  • „Korrektur“ des Schiedsspruchs: Parteien können nun eine Ergänzung des Schiedsspruchs beantragen, wenn das Schiedsgericht nicht über sämtliche Anträge entschieden hat (Art.36 Abs. 3). Formale Fehler können weiterhin korrigiert werden – im Grundsatz ist jedoch gegen einen Schiedsspruch kein Rechtsmittel möglich.
  • Vermeidung von Interessenkonflikten: Parteien müssen nunmehr offenlegen, wenn Dritte ihren Prozess finanzieren (Art.11 Abs. 7). Dies ermöglicht den Schiedsrichtern, ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit zu prüfen. Der Wechsel des Parteivertreters kann in Ausnahmefällen verweigert werden, wenn erst dadurch ein Interessenkonflikt bei einem Schiedsrichter entstünde (Art. 17 Abs. 2).
  • Verfahrenskosten: Die Gebühren bleiben unverändert und können über den Kostenrechner auf der ICC-Website ermittelt werden.

Fazit

Das Update der ICC Schiedsregeln ist eine sinnvolle Weiterentwicklung der Praxis und greift Erfahrungen aus dem zurückliegenden Pandemiejahr auf. Möglichkeiten virtueller Verfahrensführung sind der neue Standard. Damit wird die ICC auch weiterhin eine der Top-Anlaufstellen für Unternehmen sein, die ihre Rechtsstreitigkeiten nicht vor staatlichen Gerichten austragen wollen. Im internationalen Geschäftsverkehr sind Schiedsverfahren häufig der sinnvollere oder gar einzig sinnvolle Weg der Streitbeilegung. Mit ihrem überarbeiteten Regelwerk bietet die ICC einen erprobten, flexiblen und zeitgemäßen Rahmen. Dabei eignet sich die ICC sowohl für größere komplexe Verfahren als auch für kleinere Verfahren.

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