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Konjunktur- und Zukunftspaket der Bundesregierung – Steuerliche Maßnahmen

Fachbeiträge
Konjunktur- und Zukunftspaket der Bundesregierung – Steuerliche Maßnahmen

Mit Beschluss vom 03.06.2020 hat die Regierungskoalition verschiedene Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Folgen beschlossen. Ziel der Maßnahmen ist insbesondere die Stärkung der Konjunktur und der Wirtschaftskraft in Deutschland. Nachfolgend kurz eine Darstellung der angekündigten steuerlichen Maßnahmen:

Senkung der Mehrwertsteuer

Zur Ankurbelung der Binnennachfrage soll für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 der Umsatzsteuersatz von 19% auf 16% und der ermäßigte Steuersatz von 7% auf 5% gesenkt werden. Für die Anwendung der reduzierten Umsatzsteuersätze ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung entscheidend, also regelmäßig der Zeitpunkt, zu dem die Leistung ausgeführt wurde. Es kommt somit weder auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung noch auf den Zahlungszeitpunkt an. Sofern der Unternehmer Anzahlungen vor dem 01.07. erhält, die Leistung jedoch im Übergangszeitraum ausgeführt wird, unterfällt das gesamte Entgelt dem verminderten Steuersatz, § 27 Abs. 1 UStG. Dies ist entsprechend auf der zu erstellenden Schlussrechnung zu berücksichtigen.

Die Senkung der Mehrwertsteuersätze führt zu weitreichenden Folgen für Unternehmen, auf die sehr kurzfristig reagiert werden muss. Insbesondere sei in diesem Zusammenhang die Umstellung der ERP- und Kassensysteme erwähnt, die notwendig ist, damit die Umsetzung dieser Steuersenkung auch korrekt erfasst werden kann. Für sämtliche Ausgangsrechnungen mit deutscher Steuer sind die Steuersätze anzupassen. Dies hat zur Folge, dass kurzfristig neue Steuerkennzeichen benötigt werden. Zudem ist sicherzustellen, dass die bestehenden Kennzeichen für den Übergangszeitraum nicht verwendet werden. Gleichermaßen sind auch neue Steuerkennzeichen für im Inland steuerbare Reverse-Charge Eingangsleistungen sowie innergemeinschaftliche Erwerbe für den Übergangszeitraum erforderlich. Zudem werden in der Buchhaltung für die neuen Steuersätze auch neue Konten benötigt. Bei Dauerleistungen (insb. Mietverträgen und Leasingverträgen) ist sicherzustellen, dass die Verträge – sofern diese als Rechnungen fungieren – für den Übergangszeitraum angepasst werden. Alternativ sind entsprechende Dauerrechnungen erforderlich. Da die Steuersatzänderungen sowohl den Regel- als auch den ermäßigten Steuersatz betreffen, ist ein besonderes Augenmerk auf Reisekostenabrechnungen zu richten (z.B. Hotelübernachtung, Bahnticket etc.).

Die Bundesregierung erwartet in Folge der Senkung der Mehrwertsteuersätze eine potenzielle Steuerentlastung von bis zu 20 Milliarden Euro. Voraussetzung für die gewünschte Ankurbelung der Binnennachfrage ist es, dass diese Steuerentlastungen auch zu niedrigeren Verkaufspreisen führen, somit direkt bei den Endverbrauchern ankommen. Betrachtet man die Effekte aus Mehrwertsteuersenkungen der Vergangenheit bestehen zumindest Zweifel, ob die durch die Senkung der Mehrwertsteuersätze eintretende Steuerentlastung auch vollständig von den Unternehmen an die Endverbraucher weitergegeben wird. Ein Teil der Steuersatzsenkung wird vielmerh „nur“ zu einer Gewinnmargensteigerung der Unternehmen führen. Daher bleibt es abzuwarten, ob die Zunahme der Binnennachfrage in dem Maße eintritt wie von der Bundesregierung erhofft.

Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer

Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer soll vom 16. auf den 26. Tag des Folgemonats verschoben werden. Dies soll den Unternehmen einen Liquiditätseffekt von ca. 5 Milliarden Euro verschaffen. Details, insbesondere bezüglich des zeitlichen Rahmens, stehen derzeit noch aus.

Steuerliche Verlustrücktrag

Der steuerliche Verlustrücktrag soll - gesetzlich - für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 5 Millionen Euro (vorher 1 Million Euro) bzw. 10 Millionen Euro (bei Zusammenveranlagung; vorher 2 Millionen Euro) erweitert werden. Es soll ein Mechanismus eingeführt werden, wie dieser Rücktrag unmittelbar finanzwirksam schon in der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden kann, z.B. über die Bildung einer steuerlichen Corona-Rücklage. Dies schaffe schon heute die notwendige Liquidität und sei bürokratiearm zu verwalten. Die Auflösung der Rücklage erfolge spätestens bis zum Ende des Jahres 2022.

Degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA)

Als steuerlicher Investitionsanreiz wird eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25 % Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt.

Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts

Um die Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen zu verbessern, soll das Körperschaftssteuerrecht u.a. durch ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften modernisiert werden. Zudem wird die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer durch Anhebung des Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetrieb von 3,8 auf das 4fache des Gewerbesteuer-Messbetrags erhöht (§ 35 EStG). Bei der Gewerbesteuer wird außerdem der Freibetrag für die existierenden Hinzurechnungstatbestände von 100.000,00 Euro auf 200.000,00 Euro erhöht (§ 8 Nr. 1 GewStG).

Sonstige Maßnahmen

Bei der Besteuerung von reinelektrischen Dienstwagen von 0,25 % soll die Kaufpreisgrenze von 40.000,00 Euro auf 60.000,00 Euro erhöht werden. Die Kfz-Steuer für Pkw soll stärker an CO2-Emissionen ausgerichtet werden. Zudem soll die bereits geltende zehnjährige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis zum 31.12.2025 gewährt und bis 31.12.2030 verlängert werden.

 

Es ist darauf hinzuweisen, dass zu dem von der Bundesregierung beschlossenen Konjunkturpaket noch kein Gesetzesentwurf respektive auch noch kein BMF-Schreiben vorliegt. Inwiefern die beschlossenen Maßnahmen, insbesondere die Senkung der Mehrwertsteuersätze, technisch z.B. in den Voranmeldungen umgesetzt werden können, ist momentan noch offen. Fest steht, dass sich alle Unternehmen umgehend mit den geplanten Änderungen auseinandersetzen müssen, um etwaige Anpassungen rechtzeitig vornehmen zu können. Bei Fragen hierzu stehen wir Ihnen gern mit Rat und Tat zur Verfügung.

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