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Gesellschafterversammlungen und –beschlüsse in einer GmbH in Zeiten der Corona-Krise

Fachbeiträge

Die Corona-Krise hat auf unser aller Leben momentan große Auswirkungen. Bei Unternehmen in der Gesellschaftsform der GmbH haben die derzeit geltenden Kontaktverbote auch Auswirkung auf die Versammlungs- und Beschlussfassungsmöglichkeiten. Ein physisches Zusammenkommen der Gesellschafter ist nur eingeschränkt möglich. Gesellschafterbeschlüsse auf herkömmliche Weise zu fassen – bei physischer Präsenz der Gesellschafter innerhalb der Gesellschafterversammlung – ist daher erheblich reduziert. Gerade in Krisenzeiten ist die Handlungsfähigkeit von Unternehmen jedoch von existentieller Bedeutung: Neben den in ordentlichen Gesellschaftersammlungen zu fassenden Beschlüssen, wie der Feststellung des Jahresabschlusses, müssen auch die in außerordentlichen Gesellschafterversammlungen zu fassenden Beschlüsse, beispielweise zur Ausstattung der Gesellschaft mit (weiterem) Kapital oder andere notwendige Maßnahmen, wirksam gefasst werden können.

 

Die Krisensituation ist für die Gesellschafter einer GmbH bereits mit den geltenden gesetzlichen Regelungen zu bewältigen. So ist eine Beschlussfassung ohne physische Versammlung in den folgenden Fällen möglich:

 

BISHERIGE MÖGLICHKEITEN

 

Die Beschlussfassung in Textform ist bislang schon möglich, wenn sämtliche Gesellschafter mit der Abgabe der Stimmen im schriftlichen Verfahren einverstanden sind oder mit dem zu treffenden Beschluss einverstanden sind. Die geforderte Textform ist dabei gewahrt, wenn die Erklärungen im Umlaufverfahren beispielsweise per E-Mail, Telefax oder über Nachricht auf einer Social-Media-Plattform (z.B. WhatsApp-Gruppe) abgegeben werden. Ausnahmefälle bilden solche Beschlussgegenstände, die durch gesetzliche Regelung einem strengeren Formerfordernisses unterliegen. Sollte diese Möglichkeit in der Satzung der jeweiligen Gesellschaft abbedungen sein, gibt es auch hierzu Lösungsmöglichkeiten. Sprechen Sie uns gerne über die bei Menold Bezler eingerichtete Taskforce an.

 

NEUERUNGEN DURCH GESETZGEBER ZUM SCHRIFTLICHEN VERFAHREN

 

Für die Fälle, in denen eine einstimmige Beschlussfassung nicht zu erwarten und eine physische Versammlung nicht möglich ist, hat der Gesetzgeber durch das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ (Covid-19-Gesetz) vom 25. März 2020 neue Möglichkeiten geschaffen. So ist es nunmehr (ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt) möglich, einen Beschluss in Textform zu fassen, auch wenn sich nicht alle Gesellschafter mit dieser Form der Beschlussfassung einverstanden erklärt haben. Hierzu ist es allerdings erforderlich, dass diese Form der Beschlussfassung in der Satzung nicht explizit abbedungen ist und jeder Gesellschafter seine Stimme in Textform gegenüber der Gesellschaft abgibt. Die Gesellschaft wird bei der Entgegennahme der Erklärungen durch den Geschäftsführer oder durch den satzungsmäßig bestimmten Abstimmungsleiter vertreten. Die geforderte Textform ist auch in diesem Fall per E-Mail, Fax oder über eine andere Kommunikationsplattform eingehalten. Wiederum gibt es Ausnahmen zu beachten, die eine Beschlussfassung in dieser Form nicht zulassen. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.

 

Grundsätzlich ist es wichtig, zwischen der Gesellschafterversammlung an sich und der zu fassenden Gesellschafterbeschlüsse zu trennen. Mit den vorstehend erläuterten Fällen kann eine physische Gesellschafterversammlung unterbleiben und Gesellschafterbeschlüsse dennoch gefasst werden. Ohne die Wahrung der Voraussetzungen für die gesetzlich zulässigen Formen der Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren können Beschlüsse nur aufgrund entsprechender Satzungsregelung wirksam gefasst werden. Fehlt eine entsprechende Satzungsregelung, können nach der Rechtsprechung auch einvernehmlich handelnde Gesellschafter ihre Beschlüsse nicht in beliebiger Form fassen. Die in einer Telefon- oder Videokonferenz (mündlich) gefassten Beschlüsse wären beispielsweise nichtig.

 

 

 

Fazit

 

Mit den bisher gesetzlich geltenden Regelungen und den nunmehr durch das Covid-19-Gesetzes eingeführten Erleichterungen bestehen bereits Möglichkeiten, auch unter Wahrung von geltenden Kontaktverboten, Gesellschafterbeschlüsse für die GmbH ohne physische Gesellschafterversammlung wirksam zu fassen. Eine weitere Möglichkeit kann auch in der Anpassung der Satzung gesehen werden, um die Handlungsfähigkeit der Gesellschafter an die aktuelle Situation anzugleichen und so beispielsweise Video- oder Telefonkonferenzen als zulässiges Mittel einzuführen.

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