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Gebündelte Rundholzvermarktung bleibt bestehen

Fachbeiträge

Die gebündelte Holzvermarktung aus Privat- und Körperschaftswald durch das Land Baden-Württemberg bleibt zulässig. Eine im Jahr 2008 abgegebene Verpflichtungszusage des Landes Baden-Württemberg durfte das Bundeskartellamt nach Feststellung durch den Bundesgerichtshof nicht aufheben. Die damalige Verpflichtungszusage enthielt unter anderem den Passus, wonach sich das Land mittels seiner Tochtergesellschaft Forst BW nur noch an Holzvermarktungskooperationen beteiligt, wenn die Forstbetriebsflächen der einzelnen beteiligten Waldbesitzer kleiner sind als 300 ha. Diese Vereinbarung bleibt bindend und darf nicht aufgrund einer Meinungsänderung des Bundeskartellamts oder nachträglich gewonnener Erkenntnisse aufgehoben werden. Das Land darf daher weiter die jährliche Betriebsplanung, die forsttechnische Betriebsleitung und auch den Revierdienst zentral vornehmen.

Insbesondere Kommunen und Besitzer kleinerer Privatwaldflächen können daher aufatmen, da sie den Revierdienst und die Holzvermarktung künftig nicht eigenständig wahrnehmen müssen. Einziger Maßstab bleiben künftig das Bundeswaldgesetz, die europarechtlichen Vorgaben und die Verpflichtungszusage des Bundeskartellamts aus dem Jahr 2008. Damit ist sichergestellt, dass das Bundeskartellamt eine gebündelte Stammholzvermarktung von über 300 ha Waldfläche nicht aufgreifen darf und im Übrigen auch nicht gegen zentral organisierte forstliche Dienstleistungen wie die Revierpflege durch den „Einheitsförster“ sowie vorbereitende Maßnahmen wie das Holz auszeichnen, die Holzernte und Holzaufnahme vorgehen darf.

Um den Vorgaben des EU-Beihilfenrechts gerecht zu werden, werden diese Leistungen nur noch kostendeckend angeboten. Ein weiterer Wermutstropfen ergibt sich daraus, dass das Land Baden-Württemberg schon in vorauseilendem Gehorsam gegenüber dem Bundeskartellamt die Quadratmeterzahl betreuter Waldflächen auf 100 qm abgesenkt hatte.

Kurioserweise ist auch der Vorwurf eines Kartellrechtsverstoßes durch das Urteil des Bundesgerichtshofs noch nicht aus der Welt. Der Bundesgerichtshof hat nur aus formalen Gründen entschieden, dass das Bundeskartellamt aufgrund der Verpflichtungszusage nicht mehr von seinem Aufgreifermessen Gebrauch machen darf. Kurz gesagt: Die Einleitung eines kartellbehördlichen Verfahrens war rechtswidrig. Ein Kartellrechtsverstoß könnte jedoch weiterhin durch ein Zivilgericht festgestellt werden, falls potenziell betroffene, so insbesondere Sägewerke, gegen die gebündelte Holzvermarktungspraxis klagen. Erst dann muss abschließend darüber entschieden werden, ob die gebündelte Vornahme von Maßnahmen, die den Verkauf von Stammholz vorbereiten, ein Kartell ist und ob auch die gebündelte Holzvermarktung durch das Land Baden-Württemberg mit den Vorgaben des Kartellrechts in Einklang gebracht werden kann.

Fazit: Das Land Baden-Württemberg ist vorerst aus der Schusslinie. Gleichwohl kann nicht ausgeschlossen werden, dass in Zukunft ein Gericht die gebündelte Holzvermarktungspraxis als unzulässiges Kartell ansehen wird und in Folge dessen Sägewerken oder Unternehmen aus er holzverarbeitenden Industrie Schadensersatz zusprechen wird.

BETREFFENDE ENTSCHEIDUNG


BGH, Urt. v. 12.06.2018, Az. KVR 38/17; Bundeskartellamt, Beschl. v. 09.12.2008 (Verpflichtungszusage), Az. B 2 – 90/01 – 4 - Rundholzvermarktung Baden-Württemberg.

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