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„Endlich scharf“ – die Gemeinfreiheit des Jan Böhmermann

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Das Oberlandesgericht Köln hat die Bebilderung eines in der Zeitschrift „Computer Bild“ erschienenen Artikels mit einem Bild des Satirikers Jan Böhmermann aus dessen Fernsehshow für zulässig erklärt, obwohl der Artikel Werbung für das Produkt eines verbundenen Unternehmens beinhaltete.

Entgegen der Vorinstanz argumentierte das Gericht, das Bild werde im Zusammenhang mit der Überschrift „Endlich scharf“ nicht nur als Werbung aufgefasst. Durch Anspielung auf die teils scharfzüngige Satire des Herrn Böhmermann komme ihm ein zusätzlicher Informationsgehalt von gesellschaftlichen Interesse zu. Jan Böhmermanns allgemeines Persönlichkeitsrecht sei demgegenüber nur geringfügig beeinträchtigt, auch weil er sich freiwillig einer breiten Öffentlichkeit preisgegeben habe.

Das Urteil wirft die Frage auf, ob Bilder von Jan Böhmermann nunmehr gemeinfrei für Werbezwecke benutzt werden können. Dies hängt jedoch auch bei Personen, die sich selber in der Öffentlichkeit präsentieren, von einer komplexen Abwägung der widerstreitenden Interessen im jeweiligen Einzelfall ab. Für das OLG Köln war in diesem Rechtsstreit unter anderem maßgeblich, dass die Veröffentlichung von Böhmermanns „Schmähgedicht“ bei Erscheinen des Artikels in der „Computer Bild“ noch nicht lange zurückgelegen hatte.

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