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Ein Jahr neue DIS-Regeln

Fachbeiträge

Zum 1. März 2018 hat die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) die DIS-Schiedsgerichtsordnung 2018 erlassen. Die neuen Regeln, die mit dem Anspruch einer Steigerung der Effizienz, der Transparenz, der Flexibilität und der Internationalisierung von DIS-Schiedsverfahren angetreten waren, konnten sich zwischenzeitlich einer rund einjährigen Bewährungsprobe stellen.


Effizientere Schiedsverfahren


Die neuen Regeln haben insbesondere zu einer Beschleunigung von Schiedsverfahren geführt. Dazu hat maßgeblich die Entkoppelung der Klageerwiderung von der Konstituierung des Schiedsgerichts beigetragen. Denn die Klageerwiderung ist bereits 45 Tage nach Übermittlung der Schiedsklage einzureichen, unabhängig davon, ob das Schiedsgericht bereits besteht. Von der Möglichkeit, die Erwiderungsfrist um bis zu 30 weitere Tage zu verlängern, wird in der Praxis zwar regelmäßig Gebrauch gemacht. Im Ergebnis gewährleisten die strafferen Fristen aber immer noch einen zeitlichen Vorsprung gegenüber der vorhergehenden DIS-Schiedsgerichtsordnung von 1998. Auch die auf 21 Tage verkürzte Frist zur Benennung des vom Schiedsbeklagten zu benennenden Schiedsrichters wird in der Praxis regelmäßig eingehalten und hat zu einer Beschleunigung geführt.

Weitere Neuerung der Schiedsverfahrensregeln, die zu einer Effizienzsteigerung beigetragen hat, ist die sog. Verfahrenskonferenz, die binnen 21 Tagen nach Konstituierung des Schiedsgerichts verpflichtend abzuhalten ist. In der Verfahrenskonferenz hat das Schiedsgericht mit den Parteien eine effiziente Gestaltung des Verfahrens zu erörtern. Geprüft wird insbesondere, ob ein beschleunigtes Verfahren in Betracht kommt. In diesem ist der Schiedsspruch spätestens sechs Monate nach Abschluss der Verfahrenskonferenz zu erlassen. Außerdem schlagen die DIS-Regeln eine Reihe von Maßnahmen vor, auf die sich die Parteien einigen können, um das Verfahren zu beschleunigen. So kann beispielsweise der Umfang und die Anzahl von Schriftsätzen begrenzt oder nur eine mündliche Verhandlung vorgesehen werden.

Die Umsetzung der effizienzsteigernden Neuerungen wird durch verschiedene Sanktionierungsmöglichkeiten gewährleistet. Beispielsweise kann eine Verzögerung bei der Übermittlung des Schiedsspruchs zu einer Reduzierung der Schiedsrichterhonorare führen. Demgegenüber kann das Schiedsgericht bei der Kostenentscheidung die Effizienz der Verfahrensführung durch die Parteien sowie etwaige Verzögerungstaktiken berücksichtigen.


Flexiblere und transparentere Schiedsverfahren


Internationalen Trends folgend enthalten die neuen DIS-Regeln nun auch detaillierte Regelungen zu Mehrparteien- und Mehrvertragsverfahren sowie zur Verbindung mehrerer Schiedsverfahren. Die Verfahrenskonferenz ermöglicht eine flexible und auf den konkreten Fall zugeschnittene Verfahrensgestaltung. So kann erörtert werden, ob eine einvernehmliche Beilegung der Streitigkeit oder einzelner Streitpunkte mittels einer Mediation oder eines anderen alternativen Streitbeilegungsverfahrens in Betracht kommt. Das beschleunigte Verfahren kann die Prozesskosten und die Verfahrensdauer bei geringen Streitwerten reduzieren.

Die Transparenz der DIS-Schiedsverfahren wird insbesondere durch den neu eingeführten DIS-Rat gestärkt. Dieser entscheidet unter anderem über den Antrag einer Partei auf Bestellung eines Einzelschiedsrichters, sofern die Parteien keine Vereinbarung über die Anzahl der Schiedsrichter getroffen haben. Der DIS-Rat entscheidet auch über die Ablehnung eines Schiedsrichters sowie über die Anpassung der Honorare für die Schiedsrichter bei vorzeitiger Beendigung des Verfahrens. Zudem überprüft der DIS-Rat die Festsetzung des Streitwertes durch das Schiedsgericht. Der DIS-Rat entlastet die Schiedsgerichte nicht nur, er stärkt bzw. gewährleistet auch deren Neutralität.


Fazit


Schon vor Überarbeitung der DIS-Schiedsgerichtsordnung waren Schiedsverfahren in vielen Konstellationen staatlichen Gerichtsverfahren vorzuziehen. Durch die neuen Regeln werden DIS-Schiedsverfahren aber noch effizienter, flexibler und transparenter. Sie eigenen sich zudem nunmehr auch für Streitigkeiten über geringere Streitwerte.

Der von den neuen Regeln eröffnete Gestaltungsspielraum kann jedoch nur voll ausgeschöpft werden, wenn alle Verfahrensbeteiligten hierzu beitragen. Insbesondere dem Schiedsgericht obliegt es, alle Möglichkeiten der Verfahrensgestaltung – spezifisch auf die konkrete Fallgestaltung und Parteibedürfnisse angepasst – auszuschöpfen, den Parteien entsprechende Wege aufzuzeigen, diese anzuleiten und Vorgaben der Schiedsordnung konsequent umzusetzen. Die Parteivertreter müssen ebenfalls hierauf hinwirken und das Schiedsgericht entsprechend unterstützen. Insbesondere aber müssen sie Missstände in der Verfahrensleitung aufzeigen und effizientere Maßnahmen einfordern.

Menold Bezler berät im Rahmen der Vertragsgestaltung bei der Entscheidung zwischen staatlichen Gerichten, Schiedsgerichten und alternativen Methoden der Streitbeilegung. In Schiedsverfahren profitieren Sie von unserer Expertise und langjährigen Erfahrung – als Schiedsrichter sowie als Parteivertreter.

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