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Das neue Bauvertragsrecht

Fachbeiträge

Am 1. Januar 2018 tritt das neue Bauvertragsrecht in Kraft. Es wird ganz erhebliche Auswirkungen auf die Praxis aller Baubeteiligten haben. Das neue Gesetz enthält zahlreiche Vorschriften, deren Inhalt bisher weder im BGB noch in der VOB/B geregelt war.

Anordnungsrecht des Bestellers


Das aus den §§ 1, 2 VOB/B bekannte Anordnungsrecht wird neu geregelt. Es besteht künftig unabhängig davon, ob eine geänderte oder zusätzliche Leistung angeordnet wird. Stattdessen wird zwischen notwendigen und nicht notwendigen Änderungen differenziert. Letztere kann der Unternehmer wegen Unzumutbarkeit zurückweisen. Die Parteien sollen über das vom Unternehmer erstellte Nachtragsangebot eine Einigung anstreben. Scheitert der Einigungsversuch nach 30 Tagen, muss der Unternehmer nach einer Anordnung des Bestellers in Textform diese ausführen (mit Ausnahme bei nicht notwendigen Änderungsleistungen im Falle der Unzumutbarkeit).

Es wird sich vor allem für öffentliche Auftraggeber, die die VOB/B verwenden müssen, die Frage stellen, ob das Anordnungsrecht der VOB/B nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes wirksam vereinbart werden kann. Bereits jetzt ist diese Frage heftig umstritten.

Höhe der Nachtragsvergütung


Hinsichtlich der Höhe des Vergütungsanspruchs hat der Unternehmer bei jedem Nachtrag das Wahlrecht, ob er auf die tatsächlich erforderlichen Kosten oder auf die (Ur-)Kalkulation des Auftrags zurückgreift. Akzeptiert der Auftraggeber das Nachtragsangebot nicht, kann der Unternehmer bei seinen Abschlagsrechnungen 80 % des Angebots verlangen. Die Problematik dieser Regelung dürfte auf der Hand liegen. Neu ist auch, dass die Vergütungsanpassung ebenso wie das Anordnungsrecht des Auftraggebers im Wege der einstweiligen Verfügung geklärt werden kann. Inwieweit sich dieses Rechtsmittel tatsächlich bewähren wird, wird sich erst in der Praxis zeigen.

Weitere Änderungen


Weitere Änderungen betreffen die Abnahme, Abschlagszahlungen sowie das Recht zur außerordentlichen Vertragskündigung. Bei Abschlagszahlungen wird nunmehr auf die Höhe des Wertes der erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen abgestellt. Die bisherige Regelung, wonach auf den Wertzuwachs abgestellt wird, galt ohnehin als verfehlt. Das Recht zur außerordentlichen Vertragskündigung war bislang lediglich durch entsprechende gerichtliche Entscheidungen anerkannt und hat jetzt Eingang in das BGB gefunden. Die bisherige Rechtsprechung zu Kündigungsgründen kann weiterhin herangezogen werden, da der Gesetzestext keine einzelnen Gründe benennt.

Erstmals ausdrückliche Regelungen zum Architekten- und Ingenieurvertrag im BGB


Ein weiterer Schwerpunkt der Reform liegt beim Architekten- und Ingenieurvertrag, der erstmals gesetzlich geregelt wird. Der Gesetzgeber hat eine „Zielfindungsphase“ eingeführt, in welcher der Planer die „Planungsgrundlagen“ ermitteln und eine „Kosteneinschätzung“ vorlegen soll. Können sich die Vertragsparteien über diese Eckpunkte nicht einigen, steht beiden unter bestimmten Voraussetzungen ein Kündigungsrecht zu. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber insbesondere die Streitigkeiten über Beauftragungen von Architekten- und Ingenieurleistungen (Akquise oder entgeltliche Beauftragung) beenden. Unklar ist aber, was unter „Planungsgrundlagen“ und „Kosteneinschätzung“ zu verstehen ist, da sich der Gesetzgeber hier nicht an der HOAI orientiert. In dem Zusammenhang stellt sich dann auch die Frage, wie diese Leistungen zu vergüten sind. Auch findet das Anordnungsrecht und die Vergütungsanpassung für Bauverträge mit gewissen Einschränkungen beim Architekten- und Ingenieurvertrag Anwendung.

Fazit: 


Eine Reform des Bauvertragsrechts war längst überfällig, da eine Schuhreparatur und der Bau eines Gebäudes (beides sind Werkverträge) unterschiedliche Anforderungen stellen, die nach dem derzeit geltenden Recht nicht berücksichtigt werden. Ob jedoch alle Regelungen gelungen sind und sich bewähren, bleibt abzuwarten und ist fraglich. Eine Anpassung von Bau- und Planerverträgen an die neue Rechtslage ist jedenfalls dringend zu empfehlen, und leider sind unabhängig davon neue Streitfälle vorprogrammiert.

Sollten Sie Interesse an näheren Informationen oder einem Workshop über den Inhalt der neuen Regelungen und deren praktischen Auswirkungen haben, können Sie sich sehr gerne mit uns in Verbindung setzen.

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