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BGH-Urteil zur unlauteren Nachahmung durch „mittelbare Herkunftstäuschung“

Fachbeiträge

Der Bundesgerichtshof hat kürzlich klargestellt, unter welchen Voraussetzungen anzunehmen ist, dass der Verkehr der Fehlvorstellung unterliegt, bei einem nachgeahmten Produkt handele es sich um eine Zweitmarke des Originalherstellers. Die Unlauterkeit der nahezu identischen Nachahmung eines Produkts kann sich jedoch auch aus anderen Gründen ergeben.

Bestehen für ein Produkt bzw. eine Dienstleistung keine Urheber- oder gewerblichen Schutz-rechte (wie z.B. Patent, Gebrauchsmuster oder Design), kann gegen Nachahmungen nur unter dem Gesichtspunkt unlauteren Wettbewerbs vorgegangen werden. Hier gilt allerdings der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit, weshalb eine Nachahmung nur unter besonderen Umständen unlauter ist.

Eine der gesetzlichen Fallgruppen ist die vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft (§ 4 Nr. 3 lit. a) UWG), und zwar entweder in Form einer echten Verwechslung („unmittelbare Herkunftstäuschung“) oder in Gestalt des fälschlichen Eindrucks einer neuen Serie bzw. Zweitmarke des Originalherstellers oder geschäftlicher bzw. organisatorischer (z.B. lizenz- oder gesellschaftsvertraglicher) Beziehungen zwischen Originalhersteller und Nachahmer („mittelbare Herkunftstäuschung“). Unklar war bislang, inwieweit bereits eine deutlich abweichende Herstellerkennzeichnung der Nachahmung auch eine mittelbare Herkunftstäuschung ausschließt.

Der Bundesgerichtshof hat nun zumindest für den B2B-Bereich klargestellt, dass es für die Annahme einer mittelbaren Herkunftstäuschung in Form der fälschlichen Annahme lizenz-vertraglicher Beziehungen auch bei nahezu identischer Nachahmung des Originalprodukts besonderer Hinweise hierauf (wie z.B. früherer Vertrieb des Originals durch den Nachahmer oder vormals bestehende lizenzvertragliche Beziehungen) bedarf (BGH WRP 2019, 184 – „Industrienähmaschinen“).

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so kann es sich dennoch um eine unlautere Nachahmung handeln, sofern eine der weiteren gesetzlichen Fallgruppen des wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz einschlägig ist. Hierbei handelt es sich um die Fallgruppe der Rufausnutzung bzw. Beeinträchtigung der Wertschätzung sowie die Fallgruppe der gezielten Behinderung des Wettbewerbers.

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