Kontakt

Ob Sie lieber eine E-Mail senden, zum Telefon greifen oder das gute alte Fax nutzen. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören.

Anruf unter
+49 711 86040 00
Fax unter
+49 711 86040 01

Amazon-Händler haften für automatisch zugeordnete Warenabbildungen

Fachbeiträge
Amazon-Händler haften für automatisch zugeordnete Warenabbildungen

Amazon bebildert Angebote auf dem Amazon Marketplace automatisch. Dazu wählt der Algorithmus beliebige Bilder aus den bei der Plattform hinterlegten Produktfotografien aus. Das OLG Frankfurt a.M. entschied nun (mit Beschluss vom 18. März 2021 – 6 W 8/18), dass Händler trotzdem für die Bebilderung ihrer Angebote haften. Es sei zumutbar, Angebote regelmäßig auf rechtsverletzende Änderungen durch Amazon zu überprüfen.

In dem Verfahren ging es um ein Angebot für gebrauchte, neu befüllte Druckertoner in neutraler Verpackung. Der Anbieter war bereits in der Vergangenheit vom Originalhersteller in Anspruch genommen worden, weil sich seine bei Amazon angebotenen Refill-Toner an die bildliche Darstellung des Originalherstellers „angehängt“ hatten, obwohl diese nicht, wie die Produktbilder nahelegten, in Originalverpackung angeboten und versandt wurden.

Nach einer erneuten Bebilderung der Angebote des Anbieters mit Abbildungen von originalverpackten Tonern beantragte der Originalhersteller ein Ordnungsgeld gegen den Anbieter. Als Verteidigung erklärte der Anbieter, dass er Amazon beim Einstellen seines Angebots das Bild eines Toners ohne Originalkarton mit der richtigen Amazon Standard Identification Number (ASIN) für das Produkt „Originalware neutral unverpackt“ übermittelt habe. Das streitgegenständliche Bild sei zu einem späteren Zeitpunkt ohne seine Kenntnis automatisch vom Produktalgorithmus der Verkaufsplattform hinzugefügt worden.

Obwohl Amazon die Händler nicht über automatische Änderungen ihrer Angebote informiert, verurteilte das Gericht den Anbieter zur Zahlung eines Ordnungsgeldes. Nach Ansicht des Gerichts haftet ein Anbieter bei Amazon auch dann, wenn er keinen Einfluss auf die Bebilderung seines Angebots habe. Den Einwand des Anbieters, er habe damit nicht rechnen müssen, ließ das Gericht nicht gelten. Auch wenn der Einwand zutreffe, liege eine schuldhafte Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung vor.

Regelmäßige Überprüfung der eigenen Angebote bei Unterlassungspflicht

Gegen eine Inanspruchnahme können sich Händler nur schützen, indem sie ihre Angebote regelmäßig auf rechtsverletzende Änderungen überprüfen. Dass den Händlern eine solche Überprüfung zuzumuten ist, haben bereits mehrere Gerichte entschieden. Lässt die Überprüfung eine rechtswidrige Änderung erkennen, so muss der Händler das Angebot – jedenfalls unter der verwendeten ASIN – löschen.

In welchen zeitlichen Abständen eine solche turnusmäßige Prüfung zu erfolgen hat, ist eine Frage des Einzelfalls und hängt von der Art der angebotenen Waren ab. Wichtig ist in jedem Fall, die Überprüfung schriftlich zu dokumentieren, um sie im Ernstfall vor Gericht beweisen zu können.

Zurück