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Alles (glänzt) neu – Bundeskabinett verabschiedet neue Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts

Fachbeiträge

Das Bundeskabinett hat am 20. Januar 2016 die Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts (VergRMod-VO) beschlossen. Mit der Verordnung ist der zweite Schritt auf dem Weg zur Umsetzung des EU-Richtlinienpakets vollzogen, die bis zum 18. April 2016 erfolgen muss. Zuvor war im Dezember 2015 der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf zur Modernisierung des Vergaberechts (VergRModG) von Bundestag und Bundesrat mit geringfügigen Änderungen verabschiedet worden, der zu einer grundlegenden Neustrukturierung des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) führt.

 

Kern der Neufassung ist die Vergabeverordnung (VgV). Darüber hinaus gibt es eine neue Vergabeverordnung für Konzessionen, die erstmals einheitliche Regelungen für die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen trifft. Die neue Vergabeverordnung folgt in ihrer Struktur dem Ablauf eines Vergabeverfahrens und integriert die bisherigen Vorschriften des zweiten Abschnitts der VOL/A für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen sowie die Regelungen der VOF, die bisher vor allem bei der Vergabe von Architekten- und Ingenieursleistungen relevant waren. Für Bauaufträge sind die entsprechenden Regelungen hingegen weiterhin überwiegend in der VOB/A zu finden.

 

Vergabeprozess wird digitalisiert

Das Vergabeverfahren läuft künftig digital – in der Regel über eine Online Plattform – ab. Ab April 2016 muss zunächst nur die Veröffentlichung der Bekanntmachung und der Vergabeunterlagen online erfolgen. Spätestens bis Oktober 2018 muss für EU-weite Vergaben jedoch vollständig auf elektronische Kommunikation inklusive elektronischer Angebotsabgabe umgestellt werden. Die Vergabeunterlagen müssen den interessierten Unternehmen künftig frei zugänglich (ohne Registrierung) online zur Verfügung gestellt werden. Die Teilnahme von Unternehmen wird hierdurch einfacher und unbürokratischer.

 

Neue Möglichkeiten bei der Gestaltung eines Vergabeverfahrens

Mit den geänderten Regelungen erhalten Auftraggeber neue Möglichkeiten bei der Gestaltung eines Vergabeverfahrens, die anbietende Unternehmen für eine rechtssichere Teilnahme an Vergabeverfahren zukünftig im Blick haben müssen. Hierzu zählen etwa die Gleichstellung von nichtoffenem und offenem Verfahren, die Regelungen zur Angebots- und Zuschlagslimitierung, der Ausschluss eines Bieters wegen schlechter Vorerfahrung, die Möglichkeit der Selbstreinigung oder etwa die Berücksichtigung von sozialen und umweltbezogenen Zuschlagskriterien. Auch die Qualifikation von Personen, die in die Leistungserbringung einbezogen werden, darf unter bestimmten Voraussetzungen als Zuschlagskriterium ausgestaltet werden.

Eine wesentliche Änderung bei den Regelungen zur Eignung der Unternehmen ist die Einführung der sog. Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung, die künftig als vorläufiger Nachweis der Eignung dient. Bieter sollen demnach bei Angebotsabgabe noch nicht verpflichtet sein, detaillierte Nachweise vorzulegen. Die Eignungsprüfung im Detail kann dadurch im offenen Verfahren regelmäßig auf das für die Zuschlagserteilung vorgesehene Unternehmen beschränkt werden.

 

Fazit: Mit der Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts ist der Prozess der Reform des Vergaberechts weitgehend abgeschlossen. Nicht nur die Gesetzesstruktur, sondern auch eine Vielzahl geänderter Regelungen bringen ab April 2016 neue Handlungsmöglichkeiten, aber auch Fallstricke im Verfahren mit sich, auf die sich Bieter einstellen müssen. Bietern ist daher zu empfehlen, sich frühzeitig mit den komplexen Anforderungen, die an eine rechtssichere und erfolgreiche Angebotsabgabe gestellt werden, vertraut zu machen.

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