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15 Fragen und Antworten zum Referentenentwurf für ein Verbandssanktionengesetz vom 22. April 2020

Fachbeiträge
15 Fragen und Antworten zum Referentenentwurf für ein Verbandssanktionengesetz vom 22. April 2020

1. Was regelt der Entwurf des Verbandssanktionengesetzes (VerSanG)?

Das VerSanG sanktioniert Unternehmen wegen der Begehung einer Straftat, durch die Pflichten, die das Unternehmen treffen, verletzt werden oder durch die das Unternehmen bereichert wird oder werden soll („Verbandstat“). Die Tat muss entweder von einer Leitungsperson des Unternehmens persönlich begangen werden oder sie hätte durch angemessene Vorkehrungen von ihr verhindert werden können. Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage soll für die Verfolgung von Verbandstaten künftig das Legalitätsprinzip gelten. Die Strafverfolgungsbehörden haben dann kein Aufgreifermessen im Rahmen des Opportunitätsprinzips mehr, sondern müssen bei Vorliegen eines Anfangsverdachts ein Ermittlungsverfahren einleiten. Das VerSanG gilt auch für im Ausland begangene Straftaten, sofern diese nach deutschem Recht strafbar sind und das Unternehmen einen Sitz in Deutschland hat.

2. Für wen soll das Verbandssanktionengesetz gelten?

Das VerSanG gilt für juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, nicht rechtsfähige Vereine und rechtsfähige Personengesellschaften, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist („Verband“). Auf Verbände im herkömmlichen Wortsinnne (so etwa branchenbezogene Interessenvertretungen) ist das VerSanG nicht anwendbar, soweit der Verband keine wirtschaftliche Tätigkeit (etwa durch eine ausgegliederte Service-GmbH) wahrnimmt. Das VerSanG findet auch keine Anwendung auf staatliche Stellen und gemeinnützige Unternehmen.

3. Welche Sanktionsmöglichkeiten sieht der Gesetzesentwurf vor?

Das VerSanG sieht zum einen Verbandsgeldsanktionen (Bußgelder) und zum anderen die Verwarnung mit Sanktionsvorbehalt vor. Letztere kann mit Auflagen und Weisungen wie beispielsweise der Einrichtung eines Compliance-Management-Systems verbunden werden. Der Sanktionsrahmen beträgt bei Vorsatz mindestens EUR 10.000 und höchstens 10 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes, bei Fahrlässigkeit mindestens EUR 5.000 und höchstens 5 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes. Liegt der durchschnittliche weltweite Konzerngesamtumsatz eines Unternehmens nicht höher als EUR 100 Mio., gilt ein reduzierter Sanktionsrahmen. Sanktionen reichen dann bei Vorsatz von EUR 1.000 bis zu EUR 10 Mio. und bei fahrlässiger Begehung von EUR 500 bis zu EUR 5 Mio.

4. Wonach bemisst sich die Unternehmensgeldbuße?

Grundlage für die Bußgeldzumessung sind unter anderem die Bedeutung der Verbandstat, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verbands, das Gewicht, Ausmaß und die Dauer der Tat, sowie vorausgegangene Verbandstaten. Der Jahresumsatz darf nur bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als EUR 100 Mio. berücksichtigt werden. Weitere Zumessungsgesichtspunkte sind insbesondere die vor und nach der Verbandstat getroffenen Vorkehrungen zur Vermeidung und Aufdeckung von Taten innerhalb des Verbands sowie das Bemühen des Verbands, die Verbandstat aufzudecken.

5. Kann ein Unternehmen bei Kartellrechtsverstößen, die auch einen Straftatbestand erfüllen, sowohl nach kartellrechtlichen Bußgeldvorschriften als auch nach dem VerSanG bebußt werden?

Nein, das VerSanG regelt ausdrücklich, dass in diesen Fällen die Verfolgung wegen des Kartellrechtsverstoßes durch die Kartellbehörde Vorrang hat und das Ermittlungsverfahren gegen das Unternehmen wegen der Verbandstat einzustellen ist. Dies gilt bei Ermittlungen des Bundeskartellamts, der Landeskartellbehörden und der Europäischen Kommission.

6. Wie können Sanktionen nach dem VerSanG vermieden oder reduziert werden?

Vollständig vermieden werden können Sanktionen nur durch Compliance-Maßnahmen und interne Ermittlungen, die dafür sorgen, dass Straftaten schnellstmöglich erkannt und abgestellt werden, so dass sie erst gar nicht zur Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden gelangen. Im Falle von Steuerhinterziehung verhindert die vollständige und rechtzeitige Selbstanzeige des Täters auch die Verhängung einer Verbandssanktion.

Sind bereits Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden im Gange, stellt das VerSanG Unternehmen im Wesentlichen zwei Instrumente zur Strafmilderung zur Verfügung:

  • Selbstständige Durchführung von internen Untersuchungen einhergehend mit einer uneingeschränkten Kooperation mit den Ermittlungsbehörden, wenn hiermit ein wesentlicher Aufklärungsbeitrag geleistet wird. Die Aufnahme von internen Untersuchungen mit bußgeldmindernder Wirkung ist bis zur Eröffnung der Hauptverhandlung möglich.
  • Einführung eines Compliance-Systems: Liegt bereits bei der Tatbegehung ein funktionierendes und umfassendes Compliance-System vor, kann dies die Verbandsstrafe reduzieren und kann sogar zu einem vollständigen Sanktionserlass führen. „Ausreißer“ können somit sanktionsfrei bleiben. Fehlende oder unzureichende Compliance-Maßnahmen können sich hingegen sanktionsschärfend auswirken.

7. Darf der vom Unternehmen beauftragte Verteidiger zugleich die internen Untersuchungen durchführen, die zu einer Bußgeldminderung führen können?

Nein. Der Gesetzesentwurf sieht eine strikte Trennung von Verteidigung und der Durchführung interner Untersuchungen vor. Menold Bezler wird auch aus diesem Grund weiterhin keine Tätigkeit als Strafverteidiger anbieten, sondern sich wie bisher auf interne Ermittlungen und die dazugehörige Compliance-Beratung konzentrieren. Für die Strafverteidigung greift Menold Bezler auf die erprobte Kooperation mit verlässlichen Strafrechtskanzleien zurück, die den Bedürfnissen mittelständischer Mandanten gerecht werden.

8. Sind Arbeitnehmer verpflichtet, im Rahmen von internen Untersuchungen Angaben zu machen?

Der Gesetzesentwurf regelt diese Frage nicht allgemein. Allerdings wird eine Sanktionsmilderung nur gewährt, wenn die strafrechtlichen Grundsätze eines fairen Verfahrens eingehalten werden. Dazu soll auch gehören, die Mitarbeiter vor ihrer Befragung über ihr Auskunftsverweigerungsrecht und ihr Recht, zur Befragung einen Rechtsanwalt oder ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen, zu belehren. Ob es Unternehmen freisteht, entweder unter Inkaufnahme einer Auskunftsverweigerung bestimmter Mitarbeiter auf eine Sanktionsmilderung hinzuwirken oder die Mitarbeiter im Rahmen ihrer arbeitsrechtlichen Aufklärungspflicht zu einer Aussage zu verpflichten und auf die Möglichkeit einer Sanktionsmilderung zu verpflichten, ist ungeklärt. Ebenso wenig ist ungeklärt, wie sich die gesellschaftsrechtliche Aufklärungspflicht der Geschäftsleitung mit der Möglichkeit einer Auskunftsverweigerung in Einklang bringen lassen soll. Sollte der Referentenentwurf in der vorgesehenen Fassung zum Gesetz werden, werden die Gerichte über das Rangverhältnis zwischen dem Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht und VerSanG entscheiden müssen.

9. Was geschieht, wenn ein Unternehmen sich weigert, die im Rahmen einer vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durchgeführten internen Untersuchung aufgefundenen und verfassten Dokumente herauszugeben?

Aufgrund einer mit der Einführung des VerSanG vorgesehenen Änderung von § 97 StPO soll es künftig zulässig sein, Erkenntnisse aus einer vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens vorgenommenen internen Untersuchung zu beschlagnahmen. Dokumente, die erst nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens erstellt werden, sind nur dann beschlagnahmefest, wenn sie dem Vertrauensverhältnis zwischen Unternehmen und dessen Verteidiger im Strafverfahren zuzurechnen sind. Bei der Kommunikation und Dokumentation belastender Unterlagen aus internen Ermittlungen sollten Unternehmen daher noch größere Vorsicht walten lassen als bisher schon. Anderenfalls wird die Compliance-Abteilung ungewollt zum Helfer der Staatsanwaltschaft. Eine Beschlagnahme innerhalb der Unternehmensräumlichkeiten dürfte künftig ohne weiteres zulässig sein. Unter welchen Voraussetzungen künftig auch eine Beschlagnahme von Dokumenten im Gewahrsam einer Kanzlei zulässig ist, wird noch durch die Rechtsprechung konkretisiert werden müssen. Einen vollständigen Schutz vor Beschlagnahme interner Ermittlungsergebnisse wird es künftig nicht mehr geben.

10. Kommt es bei hinreichendem Tatverdacht stets zur Erhebung der öffentlichen Klage?

Nein. Das VerSanG sieht mehrere Möglichkeiten vor, das Ermittlungsverfahren trotz Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts anderweitig zu beenden. Eine Einstellung kann erfolgen, wenn die Verbandstat ein Vergehen war, ihre Bedeutung als gering anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Die Ermittlungsbehörde kann auch eine vorläufige Einstellung verfügen und dem Unternehmen Auflagen und Weisungen erteilen.

11. Werden die Verurteilungen der Unternehmen öffentlich gemacht?

Eine Veröffentlichungspflicht besteht grundsätzlich nicht. Zu beachten ist allerdings, dass gerichtliche Hauptverhandlungen vor den Strafgerichten grundsätzlich öffentlich sind. Die öffentliche Hauptverhandlung kann das Unternehmen vermeiden, wenn es die Vorwürfe in einem so weitreichenden Umfang selbst aufklärt, dass die Verhängung eines verbandssanktionsrechtlichen Strafbefehls in Betracht kommt.

Bei einer großen Anzahl der Geschädigten kann das Gericht zu Informationszwecken die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung anordnen. Diese Folge kann nur ausgeschlossen werden, wenn der Verband die entstandenen Schäden bereits ausgeglichen hat. Ferner ist ein Verbandssanktionenregister vorgesehen, in das die verurteilten Unternehmen eingetragen werden. Das Register ist nicht öffentlich einsehbar. Auf Antrag erhalten das verurteilte Unternehmen sowie bestimmte staatliche Stellen und wissenschaftliche Forschungseinrichtungen Einsicht in das Register.

12. Was passiert, wenn das Unternehmen vor Rechtskraft einer Verurteilung aufgespalten, verkauft oder aufgelöst wird?

Die Verbandssanktion kann auch gegen den (partiellen) Rechtsnachfolger verhängt werden. Ebenso wie im Kartellbußgeldverfahren kann die Sanktion im Falle des Erlöschens des Verbands auch gegen die Muttergesellschaft oder, im Fall einer Vermögensübertragung, gegen das Unternehmen, das einen wesentlichen Teil der Wirtschaftsgüter übernommen hat, festgesetzt werden.

13. Welche Behörden und welche Gerichte werden wegen eines Verstoßes gegen das VerSanG zuständig sein?

Die Ermittlungen obliegen den Strafverfolgungsbehörden, so insbesondere der Staatsanwaltschaft. Die Land- und Oberlandesgerichte werden sachlich zuständig sein. Ihre jeweilige Zuständigkeit richtet sich nach der Zuständigkeit für die zugrundeliegende Verbandstat.

14. Ab wann gelten die Vorschriften des VerSanG?

Das VerSanG soll zwei Jahre nach seiner Verkündung in Kraft treten, abgesehen von den Regelungen über das Verbandssanktionenregister, die vier Jahre nach seiner Verkündung in Kraft treten werden.

15. Warum soll es überhaupt ein VerSanG geben? Hat das deutsche Recht nicht schon ein Verbandssanktionenrecht in §§ 30, 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)?

Über den Sinn und Zweck des VerSanG kann man sich trefflich streiten. Für die einen ist es ein „scharfes Schwert gegen Unternehmenskriminalität“, für die anderen reine Symbolpolitik. Unumstritten dürfte sein, dass das OWiG bereits heute Sanktionen gegen Unternehmen vorsieht, allerdings mit deutlich geringerer Bußgeldhöhe und ohne die gesetzlich verankerte Berücksichtigung von Compliance-Bemühungen im Rahmen der Bußgeldbemessung. Die Vorschriften des OWiG sollen für Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des VerSanG fallen, bei Ordnungswidrigkeiten weiterhin gelten. Für Unternehmen außerhalb des Anwendungsbereichs des VerSanG gelten die Regelungen des OWiG ohnehin unverändert fort. Dass der Gesetzgeber nicht lediglich eine Verschärfung des OWiG vorgesehen hat, mag auch darauf beruhen, dass ein neues Gesetz eine größere politische Wirkung in der Öffentlichkeit entfaltet als die bloße Novellierung bereits bestehender Regelungen.

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