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10 Fragen und Antworten zur neuen Vertikal-GVO 2022

Fachbeiträge
10 Fragen und Antworten zur neuen Vertikal-GVO 2022

Die Europäische Kommission hat am 10. Mai 2022 die neue Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen („Vertikal-GVO“) sowie die dazugehörigen Vertikal-Leitlinien angenommen. Die wichtigsten Änderungen des Gesetzes für die Vertriebspraxis:

 

1. Was ist die Vertikal-GVO?

Die Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung (Vertikal-GVO) ist ein EU-weit einheitlich geltendes Gesetz im Vertriebskartellrecht. Es regelt, welche Wettbewerbsbeschränkungen Unternehmen in Vertriebs-, Liefer- und Einkaufsverträgen innerhalb der Europäischen Union vereinbaren dürfen, ohne gegen das Kartellverbot zu verstoßen. Die Vertikal-GVO betrifft insbesondere Beschränkungen des Vertriebsgebiets, die Preis- und Konditionengestaltung, den Ausschluss von Online-Plattformen als Vertriebskanal und Abnahmeverpflichtungen und Wettbewerbsverbote zwischen Herstellern und Händlern.

 

2. Für wen gilt die Vertikal-GVO?

Die Vertikal-GVO gilt für alle Unternehmen, soweit ihr produktbezogener Marktanteil maximal 30 % beträgt, sie auf unterschiedlichen Absatzstufen tätig sind und ihr Vertragspartner kein Wettbewerber auf der Herstellungsebene ist. Sie findet sowohl auf Hersteller, Großhändler, Einzelhändler als auch gewerbliche Endkunden Anwendung.

 

3. Ab wann gilt die neue Vertikal-GVO?

Unternehmen sind berechtigt, die Regelungen der neuen Vertikal-GVO ab 1. Juni 2022 in ihren Verträgen umzusetzen. Eine Verpflichtung, sämtliche laufenden Verträge im Vertikalverhältnis an die neue Vertikal-GVO angepasst zu haben, besteht erst ab 1. Juni 2023. Die neue Vertikal-GVO gilt für zwölf Jahre, d.h. bis 31. Mai 2034.

 

4. Was gilt künftig für die Zuweisung von Vertriebsgebieten an Händler?

Unternehmen dürfen künftig ein Vertriebsgebiet nicht nur (wie bisher) einem einzigen Händler, sondern bis zu fünf Händlern exklusiv zuweisen. Ihre Händler in diesem Gebiet dürfen sie durch vertragliche Regelungen vor der aktiven Kundenansprache und Kundenabwerbung durch ihre anderen Händler schützen. Neuerdings dürfen Unternehmen zu diesem Zweck nicht nur ihre direkten Abnehmer verpflichten, von aktiven Verkäufen in die den Exklusivhändlern zugewiesenen Vertriebsgebiete abzusehen, sondern auch von den Abnehmern verlangen, dass sie solche Beschränkungen an ihre Kunden weitergeben („durchlaufende Vertriebsbindung“). Auf diese Weise können Graumarktimporte aus anderen Vertriebsgebieten minimiert werden.

 

5. Was gilt künftig für die Preisgestaltung im Vertrieb?

Der europäische Gesetzgeber hält am Grundsatz fest, dass Hersteller nicht unmittelbar auf die Preisgestaltung ihrer Händler einwirken dürfen. Zu diesem Grundsatz gibt es allerdings künftig eine bedeutende Ausnahme: Entgegen der bisherigen kartellbehördlichen Praxis sollen künftig Doppelpreissysteme, die zwischen Online- und Offline-Verkäufen unterscheiden, zulässig sein. So sollen Hersteller und Großhändler mit ihren Abnehmern auf der Handelsebene vereinbaren dürfen, dass diese – abhängig davon, in welchem Umfang sie ein Produkt online oder im stationären Handel weiterverkaufen – einen je nach Vertriebsweg unterschiedlichen Einkaufspreis für das betreffende Produkt zahlen. Voraussetzung dafür ist, dass die jeweiligen Vertriebswege unterschiedlichen Investitionsbedarf des Händlers mit sich bringen und dass die Preisdifferenz in vernünftiger Weise mit den unterschiedlichen Kosten und Investitionen in die jeweiligen Vertriebswege verbunden ist. Da die unterschiedlichen Verkaufsmengen pro Vertriebsweg typischerweise nicht vorab feststehen, soll es zulässig sein, wenn im Nachhinein (etwa am Jahresende) Boni oder Mali von den vereinbarten Einkaufspreisen pro Produkt vorgenommen werden, je nachdem ob das Produkt im stationären Handel oder im Online-Vertrieb verkauft wurde. Der Online-Vertrieb darf dadurch jedoch nicht so unrentabel werden, dass er den Händlern faktisch nicht mehr möglich ist.

 

6. Inwieweit wirken sich die neuen Regelungen auf Hersteller mit dualem Vertrieb (insb. eigenem Online-Shop und Händlervertrieb) aus?

Hersteller mit Direktvertrieb und ihre Händler sind Wettbewerber auf der Handelsebene. Dennoch dürfen Hersteller mit Direktvertrieb gegenüber ihren Händlern auch künftig unverbindliche Preisempfehlungen (UVP) oder verbindliche Preisobergrenzen aussprechen. Hersteller dürfen hingegen gegenüber Händlern nicht ihre eigenen verbindlichen Verkaufspreise aus dem Direktvertrieb offenlegen, soweit diese nicht ohnehin öffentlich zugänglich sind. Das kann insbesondere bei der Überleitung von Kunden vom Direktvertrieb in den Händlervertrieb problematisch sein. An der ursprünglich in den Gesetzesentwürfen angedachten Regelung, wonach ein Informationsaustausch im dualen Vertrieb grundsätzlich nur noch für Hersteller und Händler mit einem gemeinsamen Marktanteil von maximal 10 % zulässig sein soll, hat der europäische Gesetzgeber nicht festgehalten.

 

7. Welche Neuerungen ergeben sich bei Online-Plattformen?

Hersteller dürfen ihren Händlern künftig den Vertrieb ihrer Produkte über Online-Plattformen untersagen, soweit sie nicht selbst über diese Plattformen vertreiben. Weitergehende Anforderungen an ein solches vertragliches Plattformverbot – so etwa das Nichterreichen bestimmter qualitativer Kriterien durch die Plattform – sehen die Vertikal-Leitlinien der Europäischen Kommission nicht vor. Online-Plattformen wiederum dürfen mit ihren Plattformhändlern künftig nicht mehr vereinbaren, dass diese ihre Produkte nirgendwo anders günstiger verkaufen als über die Plattform. Zulässig bleiben hingegen Preisparitätsklauseln, wonach Marketplace-Händler die Produkte im Eigenvertrieb nicht günstiger anbieten dürfen als über die Online-Plattform.

 

8. Welche Neuerungen gelten für den selektiven Vertrieb?

Selektive Vertriebssysteme dürfen künftig entgegen der bisherigen Rechtslage mit dem Gebietshändlervertrieb kombiniert werden. Hersteller können somit künftig frei entscheiden, in welchen Gebieten innerhalb der EU sie ein selektives Vertriebssystem einrichten und in welchen Gebieten sie Exklusivhändler einsetzen oder direkt vertreiben. Dabei dürfen sie den Händlern außerhalb des selektiven Gebietssystems künftig jegliche Verkäufe, d.h. aktive und passive Verkäufe, an nicht vom Hersteller autorisierte Händler im Gebiet des selektiven Vertriebssystems untersagen.

 

9. Welche weiteren Wettbewerbsbeschränkungen sind nach der neuen Vertikal-GVO erlaubt?

Die Belieferung von Händlern darf an die Erfüllung qualitativer Vorgaben oder quantitativer Voraussetzungen, so insbesondere das Erreichen eines bestimmten Mindestumsatzes, geknüpft werden. Hersteller dürfen ihren Händlern bestimmte Präsentationsformen für ihre Produkte vorgeben, so etwa im Hinblick auf die Anordnung ihrer Produkte in einem Regal oder in einem Online-Shop. Zudem dürfen Hersteller den Vertragsabschluss mit einem Händler davon abhängig machen, dass dieser ein stationäres Geschäft oder mehrere stationäre Geschäfte betreibt. Bezugsverpflichtungen von Kunden dürfen künftig nicht nur für maximal fünf Jahre, sondern auch mit automatischer Verlängerung darüber hinaus vereinbart werden, wenn eine angemessene Kündigungsmöglichkeit besteht.

 

10. Was bleibt verboten?

Verboten bleibt die Festsetzung von Weiterverkaufspreisen oder die Vorgabe von Mindestpreisen im Vertrieb. Ebenso verboten bleibt die Unterbindung des Online-Vertriebs durch vertragliche Regelungen oder wirtschaftliche Unterdrucksetzung. Hersteller und Großhändler dürfen ihren Abnehmern auch die Nutzung von Preisvergleichsportalen und entsprechenden Suchmaschinen nicht untersagen. Zudem dürfen Hersteller und Großhändler ihren Abnehmern nicht untersagen, Kundenanfragen aus einem EU-Mitgliedstaat außerhalb ihres Vertriebsgebiets zu bedienen, wenn ihr Abnehmer diese Kunden nicht zuvor werblich angesprochen hat. Kunden sollen auf diese Weise weiterhin die volle Wahlfreiheit haben, bei welchem Anbieter und zu welchem Preis sie eine Ware oder Dienstleistung innerhalb der EU kaufen.

 

Zur Beantwortung Ihrer Fragen, Aktualisierung Ihres Vertriebssystems und Schulung Ihrer Mitarbeiter zur neuen Rechtslage stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

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