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Zusatz "oder gleichwertig" bei technischen Spezifikationen zwingend?
In ihrem Beitrag auf ibr-online erläutert Beatrice Fabry das Urteil des EuGH vom 16.04.2026, das die Anforderungen an technische Spezifikationen bei öffentlichen Ausschreibungen präzisiert und die Bedeutung des Zusatzes „oder gleichwertig“ hervorhebt.
Dem Verfahren lag die Ausschreibung eines rumänischen Krankenhauses zur Beschaffung eines Operationsroboters zugrunde. Obwohl auf dem Markt sowohl monolithische als auch modulare Systeme verfügbar waren, sah die Leistungsbeschreibung ausschließlich einen modularen Operationsroboter vor. Ein Anbieter monolithischer Systeme rügte darin eine unzulässige Bevorzugung bestimmter Hersteller. Der EuGH stellte zunächst klar, dass die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung öffentliche Auftraggeber nicht verpflichten, die objektiven Gründe für technische Spezifikationen bereits in der Auftragsbekanntmachung ausdrücklich darzulegen. Entscheidend sei vielmehr, dass die Anforderungen in den Vergabeunterlagen klar und eindeutig formuliert werden.
Darüber hinaus befasste sich der EuGH mit der Frage, wann technische Spezifikationen mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ versehen werden müssen. Nach Auffassung des Gerichts gilt dieser Grundsatz insbesondere dann, wenn Anforderungen wie Mobilität, Modularität, Gewicht, Platzbedarf oder die Anordnung von Komponenten den Wettbewerb einschränken können. Auf den Zusatz darf nur verzichtet werden, wenn sich die betreffenden Anforderungen zwangsläufig aus dem Auftragsgegenstand ergeben. Ob dies im konkreten Fall vorlag, hat das nationale Gericht zu prüfen.
Im Praxishinweis betont Beatrice Fabry, dass die Entscheidung die Abgrenzung zwischen dem Leistungsbestimmungsrecht öffentlicher Auftraggeber und den vergaberechtlichen Grundsätzen der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz weiter schärft. Auftraggeber sollten technische Anforderungen, die ohne den Zusatz „oder gleichwertig“ formuliert werden, sorgfältig begründen und die entsprechenden Erwägungen in der Vergabeakte dokumentieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Anforderungen geeignet sind, bestimmte Produkte oder Anbieter zu bevorzugen.