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Zentrale Elemente der neuen Krankenhausfinanzierung

Mit dem am 12. Dezember 2024 in Kraft getretenen Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) hat der Gesetzgeber weitreichende Reformen in der Krankenhausfinanzierung eingeleitet. Ziel ist es, die Patientenversorgung flächendeckend sicherzustellen, deren Qualität zu verbessern und Entlastung durch Entbürokratisierung zu schaffen. Neben tiefgreifenden organisatorischen Änderungen ergeben sich auch Konsequenzen für die Jahresabschlüsse von Krankenhäusern und Kliniken.
Die zentralen Elemente der neuen Krankenhausfinanzierung im Überblick:
- Einführung einer leistungsunabhängigen Vorhaltevergütung, die 60 % der Betriebskosten abdecken soll. Grundlage hierfür ist die individuelle Zuteilung sogenannter Leistungsgruppen an die einzelnen Krankenhäuser durch die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde. Basis für die Zuteilung der insgesamt 65 verschiedenen Leistungsgruppen ist die Erfüllung bundeseinheitlicher Qualitätskriterien – diese umfassen insbesondere die personelle und sachliche Ausstattung sowie bestimmte Struktur- und Prozessvoraussetzungen.
- Die verbleibenden 40 % der Finanzierung erfolgen weiterhin über das fallabhängige DRG-System.
- Der bislang bestehende Krankenhauszukunftsfonds (4,3 Mrd. Euro) sowie der Krankenhausstrukturfonds (12 Mrd. Euro) werden künftig in den Krankenhaustransformationsfonds überführt, der für den Zeitraum 2026 bis 2035 insgesamt 50 Mrd. Euro bereitstellen soll. Mit diesen Mitteln sollen zentrale Herausforderungen des deutschen Gesundheitssystems adressiert werden. Dazu zählen beispielsweise:
- Umstrukturierungen, Konzentrationen ineffizient genutzter Versorgungskapazitäten und Standortzusammenlegungen zum Abbau von Doppelstrukturen
- Schaffung von Ausbildungskapazitäten in den mit den Krankenhäusern verbundenen Ausbildungsstätten (z. B. Ergo- und Physiotherapie, Diätassistenz, Krankengymnastik, Gesundheits- und Krankenpflege, Pflegehilfe und -assistenz)
- Investitionen in den Aufbau telemedizinischer Netzwerkstrukturen (insbesondere robotergestützte Telechirurgie), in integrierte Notfallstrukturen oder in Zentren zur Behandlung seltener, komplexer oder schwerwiegender Erkrankungen an Hochschulkliniken
Auswirkungen auf den Jahresabschluss:
Das KHVVG ist am 12. Dezember 2024 in Kraft getreten. Auch wenn die Umsetzung der einzelnen Elemente des KHVVG, die wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage der Krankenhäuser haben – vor allem die Zuteilung von Leistungsgruppen – voraussichtlich erst im Laufe des Jahres 2026 abgeschlossen sein wird, sind die Auswirkungen des Gesetzes bereits im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2024 (bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr) zu berücksichtigen.
Insbesondere sind Informationen zu berücksichtigen und entsprechend im Jahresabschluss zu verarbeiten, die im jeweiligen Werterhellungszeitraum – also dem Zeitraum vom Bilanzstichtag bis zum Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses – erlangt werden.
In Betracht kommen zum Beispiel folgende Auswirkungen:
Beispiele:
- Können Krankenhäuser bestimmte Leistungen künftig nicht mehr erbringen (z. B. wegen fehlender Zuweisung von Leistungsgruppen) und sind dadurch eventuell Betriebsteile zu schließen, kann dies ggf. zu Nutzungsänderungen, Anpassungen des Abschreibungsplans oder außerplanmäßigen Abschreibungen auf Sachanlagen führen.
- Führen die Gesetzesänderungen zu strukturellen Veränderungen im Krankenhaus oder zu Standortzusammenlegungen, die beispielsweise auch personelle Veränderungen mit sich bringen, können unter Umständen Restrukturierungsrückstellungen zu bilden sein.
Auswirkungen auf den Wirtschaftsplan bzw. die Planungsrechnung:
Wirtschaftspläne bzw. Planungsrechnungen der Krankenhäuser sind an die Folgewirkungen des KHVVG anzupassen. Wesentliche Bedeutung für den Wirtschaftsplan bzw. die Planungsrechnung und die wirtschaftliche Lage von Krankenhäusern wird künftig der Zuteilung oder Streichung einzelner Leistungsgruppen zukommen. Daher müssen Planungen künftig plausible Annahmen zur Leistungsgruppenzuweisung, zur erwarteten Vorhaltevergütung und zu gegebenenfalls möglichen Risiken wie der Streichung von Leistungsgruppen enthalten.
Insbesondere wenn es bereits Zweifel am Aufrechterhalten der „Unternehmensfortführungs-/Going-Concern-Prämisse“ gibt, ist die Aufstellung einer integrierten Planungsrechnung unter Anwendung nachvollziehbar hergeleiteter Planungsprämissen besonders wichtig. Die Würdigung der Planungsrechnung wird der Abschlussprüfer in solchen Fällen im Rahmen der Jahresabschlussprüfung regelmäßig als Prüfungsschwerpunkt behandeln.
Auswirkungen auf den Lagebericht:
Im Lagebericht werden sich die Änderungen durch das KHVVG insbesondere im Chancen- und Risikobericht niederschlagen. Auch hier steht die Zuteilung von Leistungsgruppen im Fokus. Die Zuteilung neuer bzw. weiterer Leistungsgruppen kann dabei eine wesentliche Chance für Krankenhäuser darstellen. Gleichermaßen ist jedoch der drohende Verlust einer oder mehrerer Leistungsgruppen als erhebliches Risiko für die überwiegende Zahl der Krankenhäuser zu betrachten.
Auch im Prognosebericht ist die Zuteilung von Leistungsgruppen entsprechend zu berücksichtigen. Das Krankenhaus hat hier insbesondere Transparenz im Hinblick auf die zugrunde liegenden Annahmen der Prognose zu schaffen.
Zu beachten ist, dass es zwischen der Planungsrechnung und dem Prognosebericht des Krankenhauses keine Widersprüche geben darf.