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Wenn Links nicht genügen: Umgehung der Formvorschriften ist unzulässig!

Wenn Links nicht genügen: Umgehung der Formvorschriften ist unzulässig!

EuGH, Urteil v. 03.07.2025 – C-534/23 P, C-539/23: Der EuGH knüpfte kürzlich klare Leitplanken für die digitale Angebotsabgabe.

Sachverhalt in Kürze

Ein spanischer öffentlicher Auftraggeber schrieb europaweit aus. Ein Bieter reichte sein Angebot elektronisch ein, aber nicht alle Angebotsbestandteile lagen auf der Vergabeplattform selbst vor. Stattdessen enthielt sein Angebot einen Hyperlink, der zu weiterführenden Dokumenten führte. Diese verlinkten Unterlagen waren – nach Aussage des Bieters - in einem geschlossenen elektronischen Raum abrufbar, welcher exklusiv für dieses Verfahren angelegt wurde. Der Auftraggeber verweigerte die Auswertung und Bewertung der Unterlagen.

Das in diesem Verfahren mit der Frage der Zulässigkeit der Art der Angebotseinreichung befasste Gericht sah das Vorgehen des Bieters als unzulässig an. Die Frage, ob dies mit den vergaberechtlichen Formanforderungen vereinbar ist, landete schließlich beim EuGH.

Der Bieter argumentierte, dass mit der Einstellung der Unterlagen in einen geschlossenen Datenraum sichergestellt sei, dass nach Fristende keine Änderungen an den Dokumenten möglich seien, und dass der Zugriff kontrolliert unter Verwendung des Links erfolge. 
 

Entscheidung des EuGH: Nein zu Umgehung via Link

Der EuGH verneint, dass eine solche Verlinkung ausreicht, um die Formvorschriften für die elektronische Angebotseinreichung zu wahren. Angebote müssen in sich konsistent und manipulationssicher sein.

Für Auftraggeber und Bieter gelten daher folgende Grundsätze:
 

1. Systematische Gestaltungspflicht für Online-Einreichung

Das vom Auftraggeber eingesetzte System zur Angebotsabgabe muss so eingerichtet sein, dass sämtliche Angebotsbestandteile während des gesamten Vergabeverfahrens in einer unveränderlichen Form verbleiben. Ändern, Überschreiben oder Löschen nach Einreichung des Angebotes darf nicht möglich sein. Er muss in den Vergabeunterlagen klar definieren, in welcher Form Dokumente einzureichen sind (z. B. PDF, elektronische Signaturen etc.).

Die technischen Vorgaben müssen für alle Bieter gleichermaßen zugänglich und verständlich sein, damit nicht einzelnen Anbietern ungewollte Vorteile entstehen.
 

2. Unveränderbarkeit bereits bei Einreichung

Der EuGH verlangt, dass alle Dokumente, die ein Angebot stützen, bereits bei Einreichung in einer Form vorliegen müssen, die jede spätere Änderung ausschließt. Eine bloße Verlinkung reicht nicht aus. Dem Auftraggeber kann nicht zugemutet werden, zu prüfen, ob es etwaige nachträgliche Änderungen an den Dokumenten, die ausschließlich über eine Verlinkung zu finden sind, gegeben hat.

Bieter sollten im Zweifel (z.B. aufgrund von Dateigrößen) frühzeitig testen, ob das Angebot auf der Vergabeplattform vollständig eingereicht werden kann.

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