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Umsatzsteuer: Steuerbefreiung für Lieferungen vor der Einfuhr (§ 4 Nr. 4b UStG)
Mit Schreiben vom 9. April 2026 hat das Bundesministerium für Finanzen den Umsatzsteuer-Anwendungserlass zur Steuerbefreiung für Lieferungen vor der Einfuhr von Gegenständen neu gefasst. Das bisher maßgebliche BMF-Schreiben aus dem Jahr 2004 wird aufgehoben. Ziel der Neuregelung ist insbesondere eine engere Abstimmung von Umsatzsteuer- und Zollrecht sowie eine klarere Behandlung komplexer Lieferketten mit Drittlandsbezug.
Hintergrund
Gemäß § 4 Nr. 4b UStG sind Lieferungen vor deren Einfuhr umsatzsteuerfrei, sofern sich die Waren noch nicht im zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr befinden. Praktisch relevant ist dies vor allem für Lieferungen von Nicht-Unionswaren, die sich in besonderen zollrechtlichen Verfahren wie beispielsweise ein Zolllager-, Versand- oder Veredelungsverfahren befinden. Die bisherige Verwaltungsauffassung war dabei teils unklar und mit erheblichen Abgrenzungsrisiken verbunden.
Kernaussagen des BMF-Schreibens
Das BMF strukturiert die Ausführungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass zu § 4 Nr. 4b UStG neu und stellt klar: Umsatzsteuerfrei sind Lieferungen von Nicht-Unionswaren in besonderen Verfahren nach Art. 210 UZK, wenn der Abnehmer, ein nachfolgender Abnehmer oder deren Beauftragter dieses Verfahren beendet. Beendet hingegen der liefernde Unternehmer selbst das Verfahren, ist seine Lieferung steuerpflichtig. Somit kommt es maßgeblich auf die Beendigung des besonderen Zollverfahrens an. Ebenso gehen andere Steuerbefreiungsnormen, wie insbesondere die Steuerbefreiung einer Ausfuhr, vor.
Bedeutung aus Zoll- und Umsatzsteuersicht
Die Steuerbefreiung hängt unmittelbar vom zollrechtlichen Status der Ware ab. Fehler bei der Wahl oder Durchführung des Zollverfahrens können zu Umsatzsteuerbelastungen führen. Lieferverträge, Incoterms, Zollanmeldungen und Buchhaltung müssen daher eng aufeinander abgestimmt sein. Die Neuregelung erhöht zwar die Rechtssicherheit, stellt aber zugleich höhere Anforderungen an Dokumentation und Nachweise. Ebenso führt die Notwendigkeit, dass der Abnehmer oder sein Beauftragter das Verfahren beenden muss, faktisch dazu, dass für B2C-Lieferungen die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 4b UStG nahezu ausgeschlossen wird. Selbst wenn der Abnehmer die zollrechtliche Überlassung in den freien Verkehr verantwortet, muss dieser einen Nachweis für die Erledigung vorlegen, damit die Steuerbefreiung rückwirkend gewährt werden kann.
Praxis-Hinweis
Für Unternehmen mit Drittlandswaren oder Zolllagerstrukturen bietet die Neuregelung eine gute Gelegenheit, bestehende Prozesse strategisch zu überprüfen und rechtssicher auszurichten. Gleichzeitig fordert die neue Verwaltungsauffassung dies jedoch auch, und lässt Unstimmigkeiten in der Umsetzung nicht mehr unkommentiert. Werden zollrechtliche Verantwortlichkeiten, Lieferbedingungen (einschließlich Incoterms) sowie Dokumentations- und Nachweisprozesse klar definiert und aufeinander abgestimmt, lässt sich die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4b UStG zielgerichtet und verlässlich nutzen. Insbesondere eine saubere Zuordnung der Verfahrensbeendigung und eine transparente Nachweisführung schaffen Planungssicherheit und reduzieren Risiken.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Analyse Ihrer zollrechtlichen Strukturen.