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Umsatzsteuer: Erweiterte Steuerbefreiung für Kostenteilungsgemeinschaften

Umsatzsteuer: Erweiterte Steuerbefreiung für Kostenteilungsgemeinschaften

Der EuGH hat mit Urteil vom 22.01.2026 (Rs. C-379/24) die Anwendung der Steuerbefreiung für Kostenteilungsgemeinschaften nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL – und damit auch § 4 Nr. 29 UStG – deutlich erweitert.


Hintergrund

§ 4 Nr. 29 UStG befreit Leistungen von Zusammenschlüssen (z. B. Zweckverbände oder Kooperationen) an ihre Mitglieder von der Umsatzsteuer, wenn diese überwiegend steuerfreie oder nichtunternehmerische Tätigkeiten ausüben und lediglich eine Kostenerstattung erfolgt. Die Finanzverwaltung legt diese Vorschrift bislang sehr eng aus und schließt insbesondere unterstützende Leistungen (z. B. Reinigung, IT, Verwaltung) regelmäßig von der Befreiung aus.


Kernaussagen des EuGH

Der EuGH widerspricht dieser restriktiven Sichtweise und stellt klar:

  • Auch allgemeine Dienstleistungen können steuerfrei sein, sofern sie für die Ausübung der steuerbefreiten Tätigkeit der Mitglieder erforderlich sind.
  • Es ist nicht notwendig, dass die Leistungen unmittelbar einem konkreten Umsatz zugeordnet oder „unerlässlich“ im engeren Sinne sind.
  • Die Einschaltung von Subunternehmern ist für die Steuerbefreiung unschädlich.
  • Das Kriterium der Wettbewerbsverzerrung darf nicht dazu führen, die Befreiung allein wegen des allgemeinen Charakters der Leistung zu versagen. 


Bedeutung für die öffentliche Hand

Die Entscheidung ist insbesondere für juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie für Einrichtungen im Gesundheits-, Sozial- und Bildungsbereich relevant. Kooperationen in Form von Kostenteilungsgemeinschaften könnten künftig breiter umsatzsteuerfrei ausgestaltet werden – etwa auch bei unterstützenden Leistungen wie Reinigung, Verwaltung oder IT.


Einordnung

Die EuGH-Rechtsprechung steht im Gegensatz zur bisherigen Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben vom 19.07.2022), wird aber durch erste nationale Rechtsprechung gestützt (BFH, Beschluss vom 04.09.2024). Es ist daher mit Anpassungen der Verwaltungsauffassung zu rechnen.


Praxis-Hinweis

Bestehende und geplante Kooperationen sollten vor diesem Hintergrund überprüft werden. Die Entscheidung eröffnet zusätzliche Gestaltungsspielräume, insbesondere für kostenintensive Unterstützungsleistungen innerhalb der öffentlichen Hand.

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