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Überblick im „Dschungel der Schwellenwerte“

Überblick im „Dschungel der Schwellenwerte“

Zum Jahresbeginn 2026 haben sich sowohl die EU Schwellenwerte als auch die nationalen Wertgrenzen im Unterschwellenbereich teilweise deutlich geändert. Daraus ergeben sich aber auch landesspezifische Besonderheiten sowie Praxisfragen zu Fördermitteln und Verfahrenserleichterungen.


Warum sind die EU Schwellenwerte überhaupt gesunken, obwohl überall die Marktpreise steigen?

Die EU Schwellenwerte beruhen auf dem WTO Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA). Sie werden nicht in Euro, sondern in Sonderziehungsrechten (SZR) des Internationalen Währungsfonds festgelegt und alle zwei Jahre anhand des durchschnittlichen Wechselkurses in Euro umgerechnet.

Wichtig zum Verständnis ist:

  • Die Schwellenwerte sind grundsätzlich nicht inflationsindexiert.
  • Änderungen beruhen ausschließlich auf Wechselkursentwicklungen, nicht auf steigenden Bau  oder Beschaffungskosten.
  • Ziel ist eine einheitliche, europaweit vergleichbare Anwendung und erhöhte Rechtssicherheit.


Wertgrenzen im Unterschwellenbereich

Seit dem 1. Januar 2026 gelten gemäß § 3a VOB/A angehobene Wertgrenzen für Bauleistungen:

  • Direktauftrag: bis 50.000 EUR netto
  • Freihändige Vergabe: bis 100.000 EUR netto
  • Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb: bis 150.000 EUR netto

Nach § 31 Abs. 2 GemHVO müssen Kommunen die öffentlich bekannt gemachten Vergabegrundsätze beachten. Maßgeblich sind dabei die Regelungen der VergabeVwV, die als zentrale Verwaltungsvorschrift speziell für kommunale Auftraggeber gilt. Zwar bestimmt Ziffer 2.1 lit. a) VergabeVwV grundsätzlich die Anwendung der VOB/A für Bauleistungen. Die VergabeVwV enthält jedoch zugleich eine ausdrückliche Ausnahme: Danach sind – unabhängig von der VOB/A – Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb, Freihändige Vergaben sowie Direktaufträge bis zu den jeweils festgelegten Wertgrenzen zulässig.

Da sowohl die VOB/A als auch die VergabeVwV als Verwaltungsvorschriften normhierarchisch als gleichrangig angesehen werden können, kommt der VergabeVwV - als speziell auf Kommunen zugeschnittener Regelung - Vorrang zu. Sie konkretisiert die VOB/A für den kommunalen Bereich. Kommunen dürfen daher die in der VergabeVwV vorgesehenen, höheren Wertgrenzen anwenden.

Die baden-württembergischen Kommunen können folglich befristet bis 01.10.2027 für Bauaufträge außerdem folgende Schwellenwerte zugrunde legen:

  • Direktauftrag: bis 100.000 EUR netto
  • Freihändige Vergabe: bis 216.000 EUR netto
  • Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb: bis 1.000.000 EUR netto

Für Landesbehörden, Landesbetriebe und Kommunen gelten (ebenfalls befristet bis 01.10.2027) für Liefer- und Dienstleistungsaufträge folgende Schwellenwerte:

  • Direktauftrag: bis 100.000 EUR netto
  • Verhandlungsvergabe (mit/ohne Teilnahmewettbewerb): bis 216.000 EUR netto
  • Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb: bis 216.000 EUR netto

(Rechtsgrundlagen u.a.: § 55 LHO, UVgO, VwV Beschaffung, GemHVO, VergabeVwV)


Doch was ist zu beachten, wenn ein Zuwendungsbescheid konkret auf die VOB/A bzw. UVgO und damit die geringeren Wertgrenzen verweist, als Sie in der VwV-Beschaffung bzw. VergabeVwV vorgesehen sind?

Landesfördermittel

Enthält ein Zuwendungsbescheid in seinen Nebenbestimmungen die Verpflichtung zur Anwendung von VOB/A oder UVgO, ist dies unseres Erachtens auslegungsbedürftig (vgl. § 36 LVwVfG). Die Nebenbestimmungen des jeweiligen Zuwendungsbescheids sollten nicht isoliert, sondern im Kontext der zentralen landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften – insbesondere der VergabeVwV und der VwV Beschaffung – verstanden werden. Eine strikt am Wortlaut orientierte Auslegung der Nebenbestimmungen würde dem Sinn und Zweck der eingeführten Verfahrenserleichterungen widersprechen. Diese zielen gerade auf eine einheitliche Festlegung von Wertgrenzen für alle Vergabestellen sowie auf eine spürbare Entlastung, Vereinfachung und Beschleunigung von Vergabeverfahren durch die Anhebung der Wertgrenzen ab. Vieles spricht daher dafür, die erhöhten landes- bzw. kommunalrechtlichen Wertgrenzen weiterhin anzuwenden, da sie dem Zweck der Verfahrenserleichterung und Entlastung dienen. 

Im Zweifel sollte Rücksprache mit der Förderbehörde gehalten und eine ausdrückliche Bestätigung eingeholt werden.

Bundesfördermittel

Hier ist besondere Vorsicht geboten. Aufgrund der unterschiedlichen landes- und kommunalrechtlichen Regelungen in den verschiedenen Bundesländern empfiehlt sich zwingend eine vorherige Klärung mit der Förderbehörde.

Erhöhte Wertgrenzen beim 80/20 Kontingent

Gute Nachricht für die Praxis: Bei Anwendung des 80/20 Kontingents (§ 3 Abs. 9 VgV) unterliegen die sogenannten Mini Lose ausschließlich dem nationalen Vergaberecht. Damit können auch hier die erhöhten Wertgrenzen und Verfahrenserleichterungen genutzt werden.


Fazit

Die Anpassungen der Schwellenwerte und Wertgrenzen bieten Spielräume für vereinfachte Vergabeverfahren, setzen jedoch eine sorgfältige Einordnung nach Auftraggeberart, Auftragsgegenstand und Finanzierung voraus. Gerade bei Fördermitteln und Bauvergaben für Kommunen bestehen typische Fallstricke.

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