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Transparenz vs. Tempo: Wettbewerbsregister nach Vergabebeschleunigungsgesetz
Abfrage des Wettbewerbsregisters nach dem Vergabebeschleunigungsgesetz
Vergabestellen sollen öffentliche Aufträge und Konzessionen nur an solche Bieter vergeben, die sich im Wettbewerb fair verhalten und keine erheblichen Rechtsverstöße begangen haben. Öffentliche Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber müssen ab Erreichen bestimmter Schwellenwerte prüfen, ob das beim Bundeskartellamt geführte Wettbewerbsregister entsprechende Eintragungen zu dem bietenden Unternehmen enthält. Der Entwurf des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabebeschleunigungsgesetz) sieht verpflichtende Abfragen nun erst ab einem höheren Schwellenwert vor.
In diesem Beitrag erläutern wir die Hintergründe und die Auswirkungen, sollte das Vergabebeschleunigungsgesetz in dieser Form verabschiedet werden.
Was ist das Wettbewerbsregister?
Das „Register zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen“ ist eine elektronische Datenbank beim Bundeskartellamt und wurde im Juni 2022 eingeführt. Aus dem Jahresbericht 2024/2025 des Bundeskartellamts geht hervor, dass im Jahr 2024 ca. 19.700 Unternehmen im Wettbewerbsregister eingetragen waren, wobei es sich bei ca. 8.250 Einträgen um neue Eintragungen handelte. Es waren ca. 7.300 registrierte Auftraggeber und ca. 160 mitteilende Behörden zu verzeichnen.
Über das Wettbewerbsregister können Vergabestellen zentral Informationen abrufen, die es ihnen ermöglichen zu entscheiden, ob ein bietendes Unternehmen wegen begangener Wirtschaftsdelikte gemäß §§ 123,124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom Vergabeverfahren auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann.
Zu den Ausschlussgründen zählen beispielsweise rechtskräftige Verurteilungen von Mitarbeitern wegen Betrugsstraftaten, Submissionsabsprachen oder Steuerhinterziehung, aber auch Verstöße des Unternehmens etwa gegen umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen. Dies herauszufinden, erforderte in der Vergangenheit mitunter die zeitaufwändige Prüfung des Gewerbezentralregisters oder von Korruptionsregistern einzelner Bundesländer.
Wann trifft Vergabestellen eine Abfragepflicht?
Grundsätzlich besteht die Abfragepflicht für alle öffentlichen Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber. Um jedoch den Aufwand bei kleineren Vergabeverfahren sowohl für die Auftraggeber als auch für die Registerbehörde in einem vertretbaren Rahmen zu halten, sieht § 6 des Wettbewerbsregistergesetzes (WRegG) eine Wertgrenze für die Abfragepflicht vor.
Bislang galt die Pflicht zur Abfrage des Wettbewerbsregisters für öffentliche Auftraggeber im Sinne von § 99 GWB ab einem geschätzten Auftragswert von 30.000,00 Euro (netto). Das Vergabebeschleunigungsgesetz soll hier in größerem Maß eine einfachere und schnellere Auftragsvergabe ermöglichen und sieht in der Entwurfsfassung eine Anhebung dieser Schwelle auf 50.000,00 Euro (netto) vor.
Für Sektorenauftraggeber im Sinn von § 100 Abs. 1 Nr. 1 GWB und Konzessionsgeber nach § 101 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GWB gilt die Abfragepflicht ab Erreichen der Schwellenwerte für europaweite Vergabeverfahren. Diese wurden bereits zum 1. Januar 2026 angepasst.
Was ist vor einer Abfrage des Wettbewerbsregisters zu beachten?
Soweit noch nicht geschehen, sind die Voraussetzungen dafür zu schaffen, um der Abfragepflicht nachzukommen: Für eine Abfrage ist eine Registrierung über das Registrierungssystem SAFE sowie ein per besonderes elektronisches Behördenpostfach (beBPo) oder per De-Mail beim Bundeskartellamt als Registerbehörde einzureichender Registrierungsantrag notwendig.
Eine Pflicht zur Abfrage des Wettbewerbsregisters besteht nur in den Fällen, in denen die obenstehend genannten Schwellenwerte erreicht oder überschritten werden. Darunter steht es den Vergabestellen gleichwohl offen, vor der Vergabe eine Abfrage des Wettbewerbsregisters vorzunehmen. Voraussetzung ist allerdings, dass eine konkrete Vergabeabsicht besteht. Das bedeutet, dass die Vergabestelle in der Regel zunächst das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln hat und nur zu den betreffenden Bietern das Wettbewerbsregister abfragt. Bei Bietergemeinschaften umfasst die Abfragepflicht jedoch alle an der Bietergemeinschaft beteiligten Unternehmen.
Fazit
Ob die geplante Anhebung der Schwellenwerte für verpflichtende Abfragen im Wettbewerbsregister verabschiedet wird und ob sie dann auch die gewünschte Erleichterung und die zügigere Abwicklung kleinerer Vergabeverfahren bringt, ist derzeit noch nicht abzusehen.
Die freiwillige Abfrage des Wettbewerbsregisters unterhalb der neuen Schwellenwerte wird jedoch in jedem Fall ein wichtiges Instrument bleiben, um im Wettbewerb der bietenden Unternehmen für Integrität und Fair Play zu sorgen.