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Recht auf Reparatur 2026 – Reparaturpflicht, Mangel, Transparenz
Am 15. Januar 2026 hat das Bundesverbraucherministerium ein Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Reparaturrichtlinie 2024/1799 vorgelegt. Damit soll das „Recht auf Reparatur“ in deutsches Recht überführt werden. Während die EU-Richtlinie bislang lediglich den unionsrechtlichen Rahmen vorgab, macht der Entwurf verbindliche Vorgaben für Hersteller, Verkäufer und weitere Wirtschaftsakteure in Deutschland. Er greift in das bisherige Kaufrecht ein und schafft ein eigenes Reparaturrecht gegen Hersteller.
Adressaten und betroffene Produkte
Wie bereits die Richtlinie richtet sich der Reformvorschlag primär an Hersteller. Hat der Hersteller keinen Sitz in der Europäischen Union, treten Bevollmächtigte, Importeure oder Vertreiber an seine Stelle.
Die vorgeschlagenen Regelungen knüpfen an den Produktgruppen der Richtlinie an und erfassen u.a. Waschmaschinen, Trockner, Geschirrspüler, Kühlgeräte, Staubsauger, Server, Datenspeicherprodukte, Mobiltelefone und Slade-Tablets. Die vorgesehene dynamische Verweisung auf die Richtlinie führt dazu, dass künftige Erweiterungen des Produktkatalogs auf EU-Ebene automatisch Eingang in das deutsche Recht finden.
Eigenständiges Recht auf Reparatur
Nach dem Entwurf müssen Hersteller erfasste Produkte auf Verlangen eines Verbrauchers reparieren. Hierbei handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruch, der außerhalb der gesetzlichen Gewährleistung zum Tragen kommen soll, etwa nach Ablauf der zweijährigen Gewährleistungsfrist. Der Hersteller muss die Reparatur nicht unentgeltlich erbringen, sondern soll ein angemessenes Entgelt verlangen dürfen. Die Reparatur muss innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgen. Die Reparaturpflicht soll nicht bestehen, wenn die Reparatur tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist.
Keine Reparatur-Sperren
Reparatur-Barrieren sind dem Reformvorschlag zufolge untersagt. Dazu zählen technische oder softwarebasierte Sperren, die eine Reparatur durch unabhängige Betriebe faktisch verhindern sowie vertragliche Beschränkungen. Ausnahmen sollen in eng begrenzten Fällen möglich bleiben, etwa wenn die Produktsicherheit oder der Schutz geistigen Eigentums dies rechtfertigen. Außerdem muss der Hersteller nach dem Entwurf Ersatzteile und Werkzeuge für die Reparatur seiner Produkte anbieten. Dafür darf er einen angemessenen Preis berechnen.
Transparenz durch Informationen und Preisverzeichnisse
Solange die Reparaturpflicht besteht, müssen Hersteller Informationen zu Reparaturleistungen leicht zugänglich, klar, verständlich und kostenlos bereitstellen, so der Reformvorschlag. Für typische Reparaturen sollen Preisverzeichnisse auf einer frei zugänglichen Website veröffentlicht werden.
Den Reparaturbetrieben soll für den Abschluss eines Reparaturvertrags mit einem Verbraucher ein europaweit einheitliches Formular für Reparaturinformationen zur Verfügung gestellt werden. Es soll freiwillig sein, kann dem Reparaturbetrieb aber helfen, die Informationen über die Reparaturleistungen standardisiert bereitzustellen. Zugleich ermöglicht es dem Verbraucher, Alternativangebote zu Reparaturleistungen unmittelbar zu vergleichen.
Änderungen im Kaufrecht: Reparierbarkeit wird Beschaffenheitsmerkmal
Der Entwurf verschiebt auch den Maßstab für Mängel. Neben Haltbarkeit soll künftig auch die Reparierbarkeit zur üblichen Beschaffenheit eines Produkts gehören. Ein Produkt kann also mangelhaft sein, wenn es sich nicht reparieren lässt.
Zudem fördert der Reformvorschlag die Reparatur im Gewährleistungsfall: Wählt der Verbraucher im Rahmen der Nacherfüllung Reparatur statt Austausch, soll sich die Gewährleistungsfrist einmalig um 12 Monate verlängern. Darauf sollen Verkäufer Verbraucher künftig vorab hinweisen müssen.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Trotz des noch laufenden Gesetzgebungsverfahrens sollten betroffene Hersteller – sofern noch nicht geschehen – schon jetzt handeln, etwa die Reparierbarkeit in der Produktentwicklung verankern, eine Reparaturstrategie festlegen, die Ersatzteil- und Serviceinfrastruktur ausbauen, Reparaturhindernisse identifizieren und die Kundenkommunikation prüfen. Ebenso sollten Unternehmen ihre Verträge prüfen und bei Bedarf anpassen, etwa im Hinblick auf unzulässige Reparaturbeschränkungen. Denn die zugrunde liegende EU-Richtlinie muss bis zum 31. Juli 2026 in nationales Recht umgesetzt sein und die nötigen Prozesse benötigen einen zeitlichen Vorlauf.
Fazit
Der Gesetzentwurf schafft erstmals ein eigenständiges Recht auf Reparatur gegenüber Herstellern außerhalb der Gewährleistung. Damit rückt die Reparierbarkeit als Qualitätsmerkmal stärker in den Fokus und führt zu erheblichen Anpassungspflichten für Hersteller, etwa bei Produktdesign und Serviceinfrastruktur. Zugleich stärkt der Entwurf den Wettbewerb im Reparaturmarkt, etwa durch das Verbot von Reparatursperren. Unternehmen, die Reparierbarkeit strategisch als Qualitätsmerkmal begreifen und frühzeitig effiziente Reparaturstrukturen aufbauen, können die neuen Vorgaben auch als Chance im Wettbewerb nutzen.