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OLG Stuttgart zur Werbung mit rein formalen Sternchenhinweisen: Kein Verstoß ohne Knappheitsnachweis
Das OLG Stuttgart bestätigte kürzlich in einer Entscheidung (nicht öffentlich), dass der nicht auf derselben (oder nächsten) Seite wie das Sternchen angebrachte Sternchenhinweis auf eine begrenzte Vorratsmenge jedenfalls deshalb nicht unlauter ist, weil vom Kläger keine tatsächliche Unterbevorratung dargelegt und bewiesen wurde. Wettbewerber oder klagebefugte Wettbewerbs- oder Verbraucherschutzverbände können daher die Werbung mit einem solchen Formalhinweis auf eine begrenzte Vorratsmenge nicht erfolgreich angreifen, ohne nachzuweisen, dass tatsächlich eine knappe Bevorratung der beworbenen Ware vorliegt, insbesondere durch einen Testkauf.
Der Verfahrensgang: Der Kläger ist ein qualifizierter Verbraucherschutzverband und die Beklagte ein Handelsunternehmen im Lebensmitteleinzelhandel. In der Sache ging es unter anderem um einen Sternchenhinweis in einem Prospekt der Beklagten. Der Kläger vertrat die Auffassung, der Sternchenhinweis: „Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits im Laufe des ersten Angebotstages ausverkauft sein …“ sei unlauter, da er erst drei Seiten nach der Werbung für das Produkt mit dem gekennzeichneten Sternchen angebracht wurde. Dies würde der Verbraucher übersehen. Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen § 5a UWG (Vorenthalten wesentlicher Informationen) bzw. gegen Anhang Nr. 5 zu § 3 Abs. 3 UWG (unzureichende Bevorratung). Das Landgericht wies die Klage insoweit ab. Hiergegen legte der Kläger Berufung ein.
Die Entscheidung des OLG Stuttgart: Die Berufung des Verbandes wurde zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde rechtskräftig.
Ein Verstoß nach Anhang Nr. 5 zu § 3 Abs. 3 UWG liege nicht vor, weil der Kläger bereits nicht substantiiert dargelegt habe, dass tatsächlich eine unzureichende Bevorratung vorlag. Der Hinweis sei vom Verbraucher als „reiner Formalhinweis“ zu verstehen, der dem Zweck diene, den Unternehmer davor abzusichern, dass bestimmte Produkte trotz angemessener Bevorratung aufgrund nicht vorhersehbarer Sonderumstände nicht überall und nicht über den gesamten Werbezeitraum erhältlich sein könnten. Der Formalhinweis sei nicht als Information über die konkrete Knappheit des Produkts zu werten. Allein die Aufnahme eines solchen Formalhinweises sei daher nicht geeignet, über eine unzulängliche Bevorratung aufzuklären und könne auch nicht als Indiz für eine unzulängliche Bevorratung gewertet werden.
Auch liege kein Verstoß gegen § 5a Abs. 1, Abs. 2 UWG vor. Eine wesentliche Information wäre nur dann gegeben, wenn die Ware tatsächlich knapp gewesen wäre. Da dies nicht hinreichend vorgetragen oder belegt wurde, fehle es mithin schon an der Grundlage. Der Hinweis sei daher keine relevante „wesentliche Information“, sondern eine pauschale Absicherung der Beklagten.
Das OLG Stuttgart liegt damit auf einer Linie mit dem OLG Nürnberg (Az. 3 U 29/22).
Das OLG Stuttgart musste sich im Ergebnis nicht zu der von dem Kläger gestellten – und in der Rechtsprechung durchaus unterschiedlich beantworteten – Frage äußern, ob es aus lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten ausreicht, dass ein Sternchen nicht auf derselben oder nachfolgenden Seite, sondern mehrere Katalogseiten später aufgelöst wird.
Fazit und Ausblick: Die Beklagte musste ihre Prospektwerbung mit dem Sternchenhinweis nicht ändern. Die Klage scheiterte bereits deshalb, weil der Kläger keine tatsächliche Knappheit des Produkts dargelegt hat und letztlich auch nicht darlegen konnte. Das OLG Stuttgart nahm insoweit auch keine sekundäre Darlegungs- und Beweislast der Beklagten an. Das Sternchen wurde vom OLG lediglich als unverbindlicher Absicherungshinweis bewertet, nicht als irreführende oder unzureichende Verbraucherinformation. Mit der Entscheidung stärkt das OLG Stuttgart die Rechtssicherheit für Händlerwerbung, da reine Formalhinweise ohne Nachweis einer tatsächlichen Unterbevorratung nicht als unlauter eingestuft werden.